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Notariatsrecht

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Honorarschuldner

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Honorierung des Notars gilt grundsätzlich folgendes:

Honorarschuldner

  • der Auftraggeber

Solidarische Haftbarkeit

bei zweiseitigen Rechtsgeschäften haften beide Vertragsparteien,

  • nach OR 403
  • bei ausdrücklicher Erwähnung im Notariatsgesetz auch kraft öffentlichen Rechtes

Parteiabrede zur (parteiinternen) Kostentragung

  • durch Vereinbarung in der öffentlichen Urkunde
  • durch mündliche Vereinbarung
  • mit Wirkung nur im Innenverhältnis

Kostentragungs-Grundsätze (unter den Parteien)

  • Gewohnheitsrecht
    • Grundstückskauf
      • Beurkundungskosten zu Lasten des Käufers / Erwerbers
    • Tausch und Teilung
      • beide Parteien

Vorschuss

  • Recht des Notars, Honorar- und Barauslagen-Vorschüsse zu verlangen
  • teils kantonal sogar vorgeschrieben / kraft Gesetzes, keine Abrede erforderlich

unentgeltliche Rechtspflege / unentgeltliche Beurkundung?

  • von einem Teil der Lehre, gestützt auf BV 4, umstritten
  • Einzelfallprüfung, nach Kanton und nach Antragsteller
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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