Für die Honorierung des Notars gilt grundsätzlich folgendes:
Honorarschuldner
- der Auftraggeber
Solidarische Haftbarkeit
bei zweiseitigen Rechtsgeschäften haften beide Vertragsparteien,
- nach OR 403
- bei ausdrücklicher Erwähnung im Notariatsgesetz auch kraft öffentlichen Rechtes
Parteiabrede zur (parteiinternen) Kostentragung
- durch Vereinbarung in der öffentlichen Urkunde
- durch mündliche Vereinbarung
- mit Wirkung nur im Innenverhältnis
Kostentragungs-Grundsätze (unter den Parteien)
- Gewohnheitsrecht
- Grundstückskauf
- Beurkundungskosten zu Lasten des Käufers / Erwerbers
- Tausch und Teilung
- beide Parteien
- Grundstückskauf
Vorschuss
- Recht des Notars, Honorar- und Barauslagen-Vorschüsse zu verlangen
- teils kantonal sogar vorgeschrieben / kraft Gesetzes, keine Abrede erforderlich
unentgeltliche Rechtspflege / unentgeltliche Beurkundung?
- von einem Teil der Lehre, gestützt auf BV 4, umstritten
- Einzelfallprüfung, nach Kanton und nach Antragsteller
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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