Beim Amtsnotariat (auch: Beamtennotariat) übt ein Beamter oder Staatsangestellter die Beurkundungstätigkeit im Namen und auf Rechnung seines Arbeitgebers sowie in dessen Verantwortung aus:
Urkundsperson als Beamte oder Staatsangestellte
- Staatliche Urkundspersonen üben ihre Tätigkeit als Beamte bzw. als Staatsangestellte aus und unterstehen dem Beamten- bzw. öffentlichen Personalrecht
Person des Notars
- Unterschiedliche Bezeichnung der Amtsvorsteher in den Kantonen, teils als „Notar“, teils als „Urkundsperson“
- Es gibt Kantone, wo der Notar die einzige Urkundsperson ist, andere wiederum verleihen die Beurkundungsbefugnis daneben noch an weitere Amtsträger (Grundbuchverwalter, Betreibungsbeamter o.ä.)
- In den kantonalen Erlassen ist stets die Stellvertretung (amtsintern oder bei Ausstand des Notariates) geregelt
Ernennung
- Ernennung nach Notariats- bzw. Wahlkreisen, in die der betreffende Kanton seine Notariate eingeteilt hat; kleinere oder zentralistisch geführte Kantone führen nur ein Notariat
- Kantonal unterschiedliche Ernennungsverfahren
- Volkswahl oder Ernennung durch eine Wahlbehörde
Berufsausübung
- Die beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften werden in der Regel durch das Bundesrecht bestimmt; gleichwohl werden in vielen Kantonserlassen die zu besorgenden notariellen Geschäftsvorfälle noch explizit erwähnt
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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