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Notariatsrecht

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Amtsnotariat

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Amtsnotariat (auch: Beamtennotariat) übt ein Beamter oder Staatsangestellter die Beurkundungstätigkeit im Namen und auf Rechnung seines Arbeitgebers sowie in dessen Verantwortung aus:

Urkundsperson als Beamte oder Staatsangestellte

  • Staatliche Urkundspersonen üben ihre Tätigkeit als Beamte bzw. als Staatsangestellte aus und unterstehen dem Beamten- bzw. öffentlichen Personalrecht

Person des Notars

  • Unterschiedliche Bezeichnung der Amtsvorsteher in den Kantonen, teils als „Notar“, teils als „Urkundsperson“
  • Es gibt Kantone, wo der Notar die einzige Urkundsperson ist, andere wiederum verleihen die Beurkundungsbefugnis daneben noch an weitere Amtsträger (Grundbuchverwalter, Betreibungsbeamter o.ä.)
  • In den kantonalen Erlassen ist stets die Stellvertretung (amtsintern oder bei Ausstand des Notariates) geregelt

Ernennung

  • Ernennung nach Notariats- bzw. Wahlkreisen, in die der betreffende Kanton seine Notariate eingeteilt hat; kleinere oder zentralistisch geführte Kantone führen nur ein Notariat
  • Kantonal unterschiedliche Ernennungsverfahren
  • Volkswahl oder Ernennung durch eine Wahlbehörde

Berufsausübung

  • Die beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften werden in der Regel durch das Bundesrecht bestimmt; gleichwohl werden in vielen Kantonserlassen die zu besorgenden notariellen Geschäftsvorfälle noch explizit erwähnt

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