Das freie Berufsnotariat bedeutet immer, dass der Notar seinen Beruf in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausübt und hiefür selber die Verantwortung trägt:
Private Urkundspersonen sind weder Beamte noch Staatsangestellte
- Kein Beamten- oder Anstellungsverhältnis
- Keine Entlöhnung durch den Staat
Person des Notars
- Notare als Träger des öffentlichen Amtes
- auch zur öffentlichen Beurkundung ermächtigte Rechtsanwälte
Ernennung
- Notar erhält vom Staat (Kanton) aber die Befugnis zur Berufsausübung
- Staat (Kanton) bestimmt die Ernennungsvoraussetzungen bzw. Bedingungen und übt die Aufsicht aus
- Kantone mit Beschränkung der Zahl der Notare > Prinzip des Numerus clausus
- Ausübung des freien Notariates gilt in Lehre und Rechtsprechung nicht als „Gewerbe“
- Hingegen besteht für die Nebentätigkeiten des Notars die Handels- und Gewerbefreiheit
Berufsausübung
- Tätigkeit des Berufsnotars hat einen öffentlichen Charakter
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