In den Kantonen des Amtsnotariats funktioniert die „Funktionshygiene“ über das öffentliche Personalrecht. Beim freiberuflichen Notariat ist eine solche Regelung heikler, v.a. weil der freiberufliche Notar Selbständigerwerbender ist und sich für sein Dienstleistungsangebot an den wirtschaftlichen Bedürfnissen der potentiellen Kunden ausrichten muss, sind in den kantonalen Autorisationserlassen unterschiedliche Einschränkungen anzutreffen, was eine kantonsspezifische Konsultation der einschlägigen Erlasse erfordert. Zusammenfassend sind Einschränkungen in folgenden Bereichen auszumachen:
Bankgeschäfte
- Nebst konfliktträchtiger Rechtsgeschäfte werden auch die Funktionshygiene gefährdende Tätigkeiten wie Diskont- und Börsengeschäfte ausgeschlossen
Immobilienvermittlung
- Einige Kantone verbieten den Notaren die gewerbsmässige Liegenschaftenvermittlung (Immobilienmäkelei)
Handelsgeschäfte u.ä.
- Bestimmte Kantone erachten die Geschäftsführung in Handels- und Gewerbebetrieben als mit dem Notaren-Job als unvereinbar, wobei teilweise das Tätigkeitsverbot auf Ehegatten oder im gleichen Haushalt wie der Notar lebende Personen ausgedehnt wird
Andere Gewerbe
- Kanton Genf mit Generalklausel, wonach ein Notar kein Gewerbe betreiben darf, welches mit der Würde und dem Ansehen des Berufsstandes unvereinbar ist
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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