Sowohl belasteter Eigentümer als auch Nutzniesser haben das Recht, auf gemeinsame Kosten jederzeit die Aufnahme einer öffentlichen Urkunde (Inventar) über die Gegenstände der Nutzniessung zu verlangen (vgl. ZGB 763).
Das Inventar schützt primär den Eigentümer der Nutzniessungssache.
Das Inventar erfasst lediglich die Beurkundung der Existenz der Nutzniessungsgegenstände, nicht aber deren Beschaffenheit und Wert.
Die für die Inventaraufnahme zuständige Behörde (Notar, Amtsschreiber etc.), das Verfahren und die Form richten sich nach kantonalem Beurkundungsrecht (SchlTzZGB 55).
Das kantonale Recht bestimmt auch die Behörde und Verfahren für die Zwangsvollstreckung (BSK N 4 zu ZGB 763).
Literatur
- MÜLLER ROLAND M., Basler Kommentar, N 1 ff. zu ZGB 763
- PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 625
- LEEMANN HANS, Berner Kommentar, N 1 + N 3 zu ZGB 763
- BAUMANN MAX, Zürcher Kommentar, N 13 zu ZGB 763
Judikatur
- ZR 96 Nr. 22
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