Der Nutzniesser kann selber über die Art der Bewirtschaftung und die Verwaltung der Nutzniessungsobjekte entscheiden.
Ebenso kann der Nutzniesser ohne Zustimmung des bzw. der Eigentümer die Nutzniessungs-Sachen vermieten (siehe nachfolgend).
Dem Eigentümer verbleit damit nur das sog. „Nackte Eigentum“ an der Sache.
Literatur
- Verwaltung
- SIMONIUS PASCAL / SUTTER-SOHM THOMAS, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band II, Die beschränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, S. 104
- Früchte und Zinse
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2431 ff.
Judikatur
- Verwaltung
- LGVE 1994 I Nr. 6, S. 8 ff., Erw. 7 (Luzerner Obergericht)
- Vermietung
- BGE 113 II 121 ff., Erw. 2b/aa
- BGer 9C_599/2014, Erw. 4.1
Weiterführende Informationen
- Verwaltung
- Vermietung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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