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Nutzniessung

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Bewirtschaftung + Verwaltung

Rechtsgebiet:
Nutzniessung
Stichworte:
Nutzniessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Nutzniesser kann selber über die Art der Bewirtschaftung und die Verwaltung der Nutzniessungsobjekte entscheiden.

Ebenso kann der Nutzniesser ohne Zustimmung des bzw. der Eigentümer die Nutzniessungs-Sachen vermieten (siehe nachfolgend).

Dem Eigentümer verbleit damit nur das sog. „Nackte Eigentum“ an der Sache.

Literatur

  • Verwaltung
    • SIMONIUS PASCAL / SUTTER-SOHM THOMAS, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band II, Die beschränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, S. 104
  • Früchte und Zinse
    • STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2431 ff.

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