Die aktienrechtlichen Klagen betreffen die Rechte und Pflichten der Aktionäre, die klageweise durchgesetzt werden können und gegebenenfalls sollen, nämlich:
- Stimmrechtsklage (OR 691 Abs. 3)
- Auskunfts- und Einsichtsklage (OR 697)
- Sonderprüfungsklage (OR 697 a-g)
- Anfechtungsklage (OR 706 f.)
- Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von GV-Beschlüssen (OR 706b)
- Auflösungsklage (OR 736 Ziffer 4)
- Klage aus Prospekthaftung (OR 752)
- Klage aus Gründungshaftung (OR 753)
- Verantwortlichkeitsklage (OR 754)
- Klage aus Revisorenhaftung (OR 755)
- Klage aus Liquidatorenhaftung (OR 754)
Ziel von aktienrechtlichen Klagen ist die Korrektur von Fehlverhalten von Gesellschaften und/oder ihrer Organe.
Haftung der Organe einer Gesellschaft
Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder Revision befassten Personen (Organe) können für den Schaden persönlich verantwortlich gemacht werden, den sie durch Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
News zum Handels- und Gesellschaftsrecht
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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