Mit oder nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer empfiehlt sich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – was folgt:
- Freistellung (auf Abruf: Eine „unwiderrufliche Freistellung“ würde es dem Arbeitnehmer ermöglichen sofort beim neuen Arbeitgeber zu beginnen)
- Weisung, dass
- die Weggangsinformation an Kunden Arbeitgebersache ist
- der Arbeitnehmer seinen Weggang und den Namen seines künftigen Arbeitgebers nicht kommunizieren darf
- Austrittsschreiben mit allen Versicherungshinweisen
- Sofortige Neuzuteilung der Kunden bzw. Mandate
- während der Freistellungszeit ist die Kundenbeziehung so auf den neuen Berater zu fokussieren, dass der Klient
- die Fähigkeiten und Engagement des neuen Beraters schätzen lernt
- den alten Berater vergisst bzw. diesem nicht mehr nachtrauert
- Ueberwachung und Begleitung des „Kundentransfers“ ist Chefsache
- während der Freistellungszeit ist die Kundenbeziehung so auf den neuen Berater zu fokussieren, dass der Klient
- Rücknahme der Arbeitsmittel
- Notebook
- Mobilephone
- Betriebsdokumentationen.
Tipp für Arbeitgeber
Freistellungszeitpunkt ist abhängig von
- Funktion
- Kündigungsfrist / Ferienguthaben
Versetzung „weg von den Kundenkontakten“
- mit ev. Freistellung in der Kündigungsfristenhalbzeit
- ohne Freistellung
- ist abhängig von
- Funktion
- Kündigungsfrist / Ferienguthaben
- „Isolierungsmöglichkeit des Arbeitnehmers in Bezug auf Kundenkontakte“
- Charakter / Loyalität des Arbeitnehmers
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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