Die Verletzung der Treuepflicht durch Personal- und/oder Kundenabwerbung ermöglicht folgende Sanktionen gegen den Arbeitnehmer:
- Ordentliche Kündigung
- Vorsicht bei der späteren Begründung
- Fristlose Entlassung (vgl. BGE 104 II 28 ff.)
- nur bei schweren Treuepflichtverletzungen (oder aus zusätzlichen anderen wichtigen Gründen)
- Erfüllungsklage (Unterlassungsklage)
- mit anschliessender Realvollstreckung
- zweckmässig in casu nur bei Geltendmachung
- Konkurrenzverbot
- Herausgabepflicht einer Kundendatei
- Geheimhaltungspflicht
- Schadenersatz
- Arbeitnehmerhaftung (OR 321e) (vgl. BGE 123 III 257 ff.)
- Konventionalstrafe
- falls im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement vorgesehen
- Ordnungsstrafe
- falls im Betriebsreglement erwähnt.
Die Treuepflicht ist nicht ein Hauptleistungselement und steht nicht in einem Austauschverhältnis zum Lohn:
- Eine Lohn-Reduktion ist daher nicht zulässig.
Zulässig ist aber eine
- Nichtausrichtung einer (u.E. nicht Lohnbestandteil bildenden) Gratifikation (vgl. dazu auch BJM 1961 13 f.)
- Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der Lohnforderung, im Rahmen von OR 323b Abs. 2.
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