Im Falle eines Einzelunternehmers ist die Sanierungsfrage von Folgendem abhängig:
- Handelsregistereintrag
- Relationen Geschäfts- und Privatvermögen
- Verflochtene oder entflochtene Organisation, Rechtsverhältnisse und Schulden
- Vermögenssubstanz
- Liquidität
Beim Einzelunternehmer fallen – im Gegensatz zu Privatpersonen – Sozialabgaben an.
Jedenfalls ist Schuldensanierungsfrage komplexer als bei einer Privatperson.
Weil Unternehmen, gelten die gleichen Ursachenfaktoren für die Unternehmenskrise wie für juristische Personen:
Je nach Grösse des Betriebs des Einzelunternehmens geht das Vorhaben in Richtung Unternehmenssanierung:
Sofern und soweit eine Betriebseinstellung erfolgte, zielt das Vorhaben auf eine Unternehmensliquidation:
Nur im konkreten Einzelfall kann beurteilt werden, ob der Einzelunternehmer unter der Ägide der Betreibungen auf Pfändung oder nach einer selbst veranlassten Konkurseröffnung weiterarbeiten soll.
Vorbehalten bleiben:
- Konkurseröffnung auf Veranlassung eines Gläubigers
- und dass dieser den Kostenvorschuss für die Durchführung des Konkursverfahrens leistet,
- sofern und soweit nicht genügend liquide Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind;
- Gläubigerinteressen, dass verschuldete Einzelunternehmer weiterarbeitet oder nicht als Unternehmer weiterarbeiten kann.
Judikatur
- BGE 113 III 118
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