Einige Staaten sehen bei der Privatinsolvenz eine sog. „Restschuldbefreiung“ vor. Diese „Rechtswohltat“ ist – wie oben dargestellt (Wirtschaftliche Gesundung) – dem Schweizerischen Recht fremd.
Will eine Privatperson aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren schuldenfrei hervorgehen, muss ein Sanierungsverfahren gewählt werden, wie zum Beispiel:
Denkbar ist – bei einem Einzelgläubiger oder wenigen Gläubigern – auch die Vereinbarung eines „teilweisen Schuldenerlasses“. Grundlage eines solchen Vorgehens bildet das zivilrechtliche Instrument des Schulderlasses (auch: Forderungsverzicht). Will der Gläubiger zumindest teilweise befriedigt werden, kann mit ihm ein solcher Teilerlass (auch: Forderungsreduktion) vereinbart werden. Der Teilerlass ist erläutert unter:
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