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Privat-Konkurs

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Arbeitsvertrag

Rechtsgebiet:
Privat-Konkurs
Stichworte:
Privat-Konkurs, Privatkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Es ist Sache des Gemeinschuldners den Fortbestand des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber zu organisieren.

Neuer Lohn

Der nach Konkurseröffnung verdiente Lohn fällt nicht in die Konkursmasse.

Lohnbestandteile aus der Zeit vor KE

Der Arbeitgeber hat Zahlungen für die Zeit vor Konkurseröffnung wie später fällig werdende Boni, Gratifikationen uam gestützt auf SchKG 197 Abs. 2 zur befreienden Wirkung an die Konkursmasse zu leisten, sofern und soweit diese Leistungen als Vermögen qualifiziert werden können (siehe „Temporale Erstreckung des Konkurses“, unten).

Weiters sind ggf. die Rechte auf Mitarbeiteroptionen oder Mitarbeiterbeteiligungen zu liquidieren.

Temporale Erstreckung des Konkurses

Bei natürlichen Personen und damit wesentlich für den Privatkonkurs ist, dass der Konkursbeschlag nicht mit der Konkurseröffnung endet. Dabei wird unterschieden in:

  • Vermögen, welches dem Schuldner nach Konkurseröffnung und vor Verfahrensschluss anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse
  • Arbeitsverdienst, welcher der Schuldner nach Konkurseröffnung und vor Verfahrensschluss verdient, darf nicht zur Masse gezogen werden

Die einzelnen Abgrenzungen finden Sie unter:

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