Allgemeines
Es ist Sache des Gemeinschuldners den Fortbestand des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber zu organisieren.
Neuer Lohn
Der nach Konkurseröffnung verdiente Lohn fällt nicht in die Konkursmasse.
Lohnbestandteile aus der Zeit vor KE
Der Arbeitgeber hat Zahlungen für die Zeit vor Konkurseröffnung wie später fällig werdende Boni, Gratifikationen uam gestützt auf SchKG 197 Abs. 2 zur befreienden Wirkung an die Konkursmasse zu leisten, sofern und soweit diese Leistungen als Vermögen qualifiziert werden können (siehe „Temporale Erstreckung des Konkurses“, unten).
Weiters sind ggf. die Rechte auf Mitarbeiteroptionen oder Mitarbeiterbeteiligungen zu liquidieren.
Temporale Erstreckung des Konkurses
Bei natürlichen Personen und damit wesentlich für den Privatkonkurs ist, dass der Konkursbeschlag nicht mit der Konkurseröffnung endet. Dabei wird unterschieden in:
- Vermögen, welches dem Schuldner nach Konkurseröffnung und vor Verfahrensschluss anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse
- Arbeitsverdienst, welcher der Schuldner nach Konkurseröffnung und vor Verfahrensschluss verdient, darf nicht zur Masse gezogen werden
Die einzelnen Abgrenzungen finden Sie unter:
- Temporale-Erstreckung konkursinventar.ch
Judikatur
- Wirkung des Privatkonkurses auf den in einer laufenden Einkommenspfändung gepfändeten Lohn
- Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, in: ZR 110 (2011) S. 195 f.)
- Schuldner hat nur Anspruch auf Auszahlung desjenigen proportionalen Lohnanteils, welchen er nach Konkurseröffnung verdient hat
- Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 04.02.2016 (Urteil SCBES.2016.1)
- Fälligkeit als Abgrenzungskriterium und keine proportionale Aufteilung des Lohns per Konkursstichtag)
- Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, in: ZR 110 (2011) S. 195 f.)
Weiterführende Informationen
- Vertrag im Konkurs
- Lohnforderungen
- Gratifikation
- Bonusrecht
- Vergütungssystemen
- Mitarbeiteroptionen | mitarbeiteroptionen.ch
- Mitarbeiterbeteiligungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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