Heute sind die Rechtsschutzversicherungen keine reinen Prozesskostenversicherungen mehr, sondern die Grundlage für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen an den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten.
Die Rechtsschutzversicherung hat zum Kerngegenstand:
- Kostenübernahme
- Erbringung von Rechtsdienstleistungen
- Eigene Dienstleistungen des Rechtsschutzversicherers (vgl. AVO 161)
- Rechtsdienstleistungen durch einen freiberuflichen Anwalt (vgl. AVO 167)
Vgl. auch
- AVO 161 + 167; siehe Box)
- Funktion
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen Ziffer 2 lit. a, d.h. die eigenen Rechtsdienstleistungen des Rechtsschutzversicherers.
Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO); SR 961.011
Art. 161 Gegenstand
Durch den Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen gegen Bezahlung einer Prämie, durch rechtliche Angelegenheiten verursachte Kosten zu vergüten oder in solchen Angelegenheiten Dienste zu erbringen.
Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
1 Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden:
-
- falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss;
- bei Interessenkollisionen.
2 Der Vertrag kann vorsehen, dass bei Ablehnung der gewählten Vertretung durch das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person das Recht hat, drei andere Personen für die rechtliche Vertretung vorzuschlagen, von denen eine akzeptiert werden muss.