Grundlagen
Ob und inwieweit der Rechtsschutzversicherer Beratungsdienstleistungen zu erbringen bzw. deren Kosten zu tragen hat, richtet sich nach der Rechtsschutz-Police.
Vielfach erbringt der Rechtsschutzversicherer durch seine inhouse-legals bzw. den vom Versicherten gewünschten Rechtsanwalt die Beratung um die Streitsache ausserprozessual einer Lösung zuzuführen (Prozessvermeidung).
Die „Rechtsschutzversicherungs-Juristen“ dürfen die Versicherten nur ausserprozessual beraten und vertreten.
Juristische Dienstleistungen durch den Rechtsschutzversicherer
Rechtsberatungsdienstleistungen des Rechtsschutzversicherers sind namentlich:
- Beratungsgespräche
- Rechtsauskünfte
- Vergleichsverhandlungen (für einen aussergerichtlichen Vergleich)
Weisungsgebundenheit der Rechtsschutzversicherungsjuristen
Der „interne Anwalt“ des Rechtsschutzversicherers ist weisungsgebunden und handelt daher nicht ausschliesslich im Interesse der Versicherten. Dies wird dann problematisch, wenn die Interessen seines Arbeitgebers, des Rechtsschutzversicherers, und jene des Versicherten gegenläufig sind.
Weiterführende Informationen
- Prozessführung nur durch einen freiberuflichen Rechtsanwalt
- Angestellte „Rechtsanwälte“ (sog. inhouse legals) des Rechtsschutzversicherers gelten nicht als unabhängig und werden daher nicht zur Eintragung ins Anwaltsregister zugelassen
- BGE 123 I 193 ff.
- BGE 130 II 187 ff.
- BGE 2A.295/2003, Erw. 3
- ANWALTSGESETZ, BGFA
Literatur
- Allgemein
- KRAUSKOPF FREDERIC / MÄRKI RAPHAEL, Juristische Dienstleistungen des Rechtsschutzversicherers, S. 135 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 143
- Gegenläufige Interessen von Rechtsschutzversicherer und Versicherten bei der Eigenregulierung
- GROLIMUND PASCAL, Lücken und Tücken bei Rechtsschutzversicherungen, in: HAVE 2015, S. 119 ff., S. 130 ff.
- BANDLE DANIEL, Das ambivalente Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtsschutzversicherern, in: HAVE 2008, S. 2 ff.
Weiterführende Informationen
Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO); SR 961.011
Art. 161 Gegenstand
Durch den Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen gegen Bezahlung einer Prämie, durch rechtliche Angelegenheiten verursachte Kosten zu vergüten oder in solchen Angelegenheiten Dienste zu erbringen.