Mandatierung durch den Versicherten oder in direkter Stellvertretung durch den Rechtsschutzversicherer
Die Mandatshoheit liegt alleine beim Versicherten. Er ist Mandant des Anwalts. Nur er ist befugt, dem Anwalt Weisungen zu erteilen. Entsprechend ist nur er berechtigt zu entscheiden, ob ein Prozess angehoben, ein Rechtsmittel ergriffen, Verhandlungen mit der Gegenpartei geführt werden oder ein Vergleich geschlossen wird.
Der Rechtsschutzversicherer darf nicht auf diese Entscheide Einfluss nehmen.
Der Rechtsschutzversicherte hat aufgrund des VVG und des Versicherungsvertrages zu beachten:
- Mitwirkungspflicht
- Schadensminderungspflicht.
Eine Missachtung der Mitwirkungs- und Schadensminderungsobliegenheit berechtigt den Rechtsschutzversicherer zu einer Leistungskürzung.
Mandatierung durch den Versicherer mittels Vertrags zugunsten Drittem
Hat der Rechtsschutzversicherer sich die ausschliessliche Mandatierung vorbehalten und schliesst sie den Anwaltsvertrag als echten Vertrag zugunsten eines Dritten aufgrund von OR 112 Abs. 2 in eigenem Namen ab, hat die Vereinbarung folgende Wirkungen:
Literatur
- Anwaltsmandatierung durch den Versicherer (direkte Stellvertretung oder Vertrag zugunsten Dritter)
- ARNET CHRISTOPH, Umgang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Sicht des Rechtsschutzversicherers, S. 1 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 20 ff.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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