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Rechtsschutzversicherungen

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Vergleich (zur Streitbeilegung)

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein ausgewogener Vergleich, d.h. ein Vergleich mit dem keine Partei zufrieden ist, bleibt immer erstrebenswert (Vermeidung eines langwierigen, Nerven strapazierenden und kostenintensiven Prozesses).

Die Interessenlage ist unterschiedlich:

  • Versicherter
    • Er ist am materiellen Hauptgegenstand des Prozesses interessiert
      • als Kläger
        • Geltendmachung seines Anspruches bzw. Erzielung eines möglichst hohen Quantitativs bei einem Forderungsprozess
      • als Beklagter
        • Abwehr des gegen ihn eingeklagten Anspruchs bzw. Erzielung eines möglichst niedrigeren Quantitativs bei einem Forderungsprozess
    • Die Prozesskosten interessieren, weil sie vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind, den Versicherten weniger; er wird für seine Zielerreichung eher weiterprozessieren wollen, ausser er kann im Klagefalle kurzfristig einen vertretbaren Gewinn einfahren („lieber den Spatz in der Hand als auf dem Dach“ oder „ Prozess gewonnen und Schuldner zahlungsunfähig“) bzw. ausser er kann in der Beklagtensituation die Klage gegen sich zu vertretbaren Konditionen beenden
    • Den Versicherten trifft gleichwohl eine Schadensminderungspflicht.
  • Versicherer
    • zielt auf einen vorzeitigen Verfahrensabschluss mit möglichst geringen Prozesskosten bzw. wegen der Kundenzufriedenheit mit gutem Kosten-/Nutzenverhältnis

Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen sind die zum Teil ungleichen Interessen von Versichertem und Versicherer „unter einen Hut“ zu bringen.

Im Einzelnen:

  • Materieller Anspruch (Versicherter)
    • Betroffenheit des Versicherten
    • Bereitschaft zu Vergleichsverhandlungen
    • Vergleichsakzeptanz als Grundvoraussetzung
  • Prozesskosten (Versicherer)
    • Es ist selbstverständlich, dass die Prozessstrategie, die Möglichkeit einer Vergleichsvereinbarung und die dabei zu vereinbarenden Kosten- und Entschädigungsfolgen abgesprochen werden.
    • Massgebend ist der individuell konkrete Einzelfall.

Hinweis: Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts (RA)

  • RA hat Klienten auf die Prozessrisiken und die daraus entstehenden Prozesskostenfolgen bzw. seinen Honoraraufwand hinzuweisen.
  • Vgl. BGFA 12

Literatur

  • Gerichtlicher Vergleich
    • PLATZ ERNST, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Zürich / St. Gallen, 2014, S. 117 ff.
    • NEESE MARTIN, Der Vergleich, Zürich 1999
  • Aussergerichtlicher Vergleich
    • Gauch Peter, Der aussergerichtliche Vergleich, in „Innominatsverträge“, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep (Hrsg.) Von Peter Forstmoser et at., Zürich 1988, S. 3 ff.

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