Ausgangslage
Bedürftige Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege differenziert man zwischen
- unentgeltlicher Prozessführung (kurz UP),
d.h. Befreiung von Gerichtskosten und Prozesskaution, und
- unentgeltlichem Rechtsbeistand (kurz URB),
d.h. der Staat bezeichnet einen Rechtsvertreter (den für seinen Klienten um URB ansuchenden oder einen von sich aus).
Nachfolgend werden die Voraussetzungen von und die Erläuterungen zu UP und zu URB, sofern und soweit möglich miteinander abgehandelt; auf Besonderheiten der einzelnen Institute wird individuell eingegangen.
Weiterführende Informationen
- Anwaltshonorare
- Prozessentschädigung
- Prozesskaution | prozesskaution
- Prozesskostenrechner | prozesskostenrechner.ch
- Anwälte | anwaelte.ch
- Fachanwälte | fachanwaelte.ch
Übersicht zur unentgeldlichen Rechtspflege
» Begriff
» Gesuch
» Anspruchsberechtigte Personen
» Nicht anspruchsberechtigte Personen
» UP/URB-zugängliche Verfahren
» Nicht UP/URB-zugängliche Verfahren
- Massgebendes Einkommen und Vermögen
- Effektivitätsgrundsatz
- Relevantes Einkommen
- Anrechenbares Vermögen
- Notwendiger Bedarf (Notbedarf)
- Prozessualer Zwangsbedarf
- Die Bedarfspositionen
- Zuschlag zum prozessualen Zwangsbedarf
- Aktivsaldo und mutmassl. Prozesskosten
- Einkommensüberschuss
- Vermögensüberschuss
- Nicht gegebene Mittellosigkeit