An einem RSV-Vertrag sind immer mehrere Parteien beteiligt:
Versicherer
- zwingende Rechtsformen [vgl. VAG 7]
- Aktiengesellschaft
- Genossenschaft
- Mindestkapital von CHF 3 Mio.
- Zweck
- Rechtsschutzversicherung (Versicherungszweig B 17)
- mit staatlicher Bewilligung
- aufgrund eines Bewilligungsgesuchs mit Geschäftsplan
- bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen
- unter Wahrung der Versicherten-Interessen
- unter Aufsicht des Bundes [vgl. VAG 3 Abs. 1]
Versicherungsnehmer
- Mögliche Rechtsformen
- Natürliche Person (Voraussetzung: Handlungsfähigkeit)
- Juristische Person
- Personengesellschaften (wegen Selbstorganschaft behandelt wie eine juristische Person)
- Gesamthandschaften(ohne eigene Rechtspersönlichkeit > die einzelnen Gesamthänder sind gemeinsam Versicherungsnehmer)
- Einfache Gesellschaft
- Anspruchsberechtigter für sich selbst und / oder Dritte
- Prämienschuldner
Versicherter (braucht nicht identisch mit Versicherungsnehmer zu sein)
- = Versicherungsschutz-Berechtigter, aber nicht Vertragspartei
- Massgeblichkeit von RSV-Vertrag und AVB
- Anspruchsberechtigung tritt erst mit dem Rechtsfall ein
- Vide
- „Anspruchsberechtigter Personenkreis“
- „Kostengutsprache“
- Vide
- Versicherte, die nicht Versicherungsnehmer sind
- Familienrechtsschutz
- zB Familienmitglieder
- zB Konkubinatspartner
- Familienrechtsschutz