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Rechtsschutzversicherungen

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Vertragsparteien

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

An einem RSV-Vertrag sind immer mehrere Parteien beteiligt:

Versicherer

  • zwingende Rechtsformen [vgl. VAG 7]
    • Aktiengesellschaft
    • Genossenschaft
  • Mindestkapital von CHF 3 Mio.
  • Zweck
    • Rechtsschutzversicherung (Versicherungszweig B 17)
  • mit staatlicher Bewilligung
    • aufgrund eines Bewilligungsgesuchs mit Geschäftsplan
    • bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen
    • unter Wahrung der Versicherten-Interessen
  • unter Aufsicht des Bundes [vgl. VAG 3 Abs. 1]

Versicherungsnehmer

Versicherter (braucht nicht identisch mit Versicherungsnehmer zu sein)

  • =   Versicherungsschutz-Berechtigter, aber nicht Vertragspartei
  • Massgeblichkeit von RSV-Vertrag und AVB
  • Anspruchsberechtigung tritt erst mit dem Rechtsfall ein
    • Vide
      • „Anspruchsberechtigter Personenkreis“
      • „Kostengutsprache“
  • Versicherte, die nicht Versicherungsnehmer sind
    • Familienrechtsschutz
      • zB Familienmitglieder
      • zB Konkubinatspartner

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