An einem RSV-Vertrag sind immer mehrere Parteien beteiligt:
Versicherer
- zwingende Rechtsformen [vgl. VAG 7]
- Aktiengesellschaft
- Genossenschaft
- Mindestkapital von CHF 3 Mio.
- Zweck
- Rechtsschutzversicherung (Versicherungszweig B 17)
- mit staatlicher Bewilligung
- aufgrund eines Bewilligungsgesuchs mit Geschäftsplan
- bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen
- unter Wahrung der Versicherten-Interessen
- unter Aufsicht des Bundes [vgl. VAG 3 Abs. 1]
Versicherungsnehmer
- Mögliche Rechtsformen
- Natürliche Person (Voraussetzung: Handlungsfähigkeit)
- Juristische Person
- Personengesellschaften (wegen Selbstorganschaft behandelt wie eine juristische Person)
- Gesamthandschaften(ohne eigene Rechtspersönlichkeit > die einzelnen Gesamthänder sind gemeinsam Versicherungsnehmer)
- Einfache Gesellschaft
- Anspruchsberechtigter für sich selbst und / oder Dritte
- Prämienschuldner
Versicherter (braucht nicht identisch mit Versicherungsnehmer zu sein)
- = Versicherungsschutz-Berechtigter, aber nicht Vertragspartei
- Massgeblichkeit von RSV-Vertrag und AVB
- Anspruchsberechtigung tritt erst mit dem Rechtsfall ein
- Vide
- „Anspruchsberechtigter Personenkreis“
- „Kostengutsprache“
- Vide
- Versicherte, die nicht Versicherungsnehmer sind
- Familienrechtsschutz
- zB Familienmitglieder
- zB Konkubinatspartner
- Familienrechtsschutz
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.