Für die Verjährung der Versicherungsleistungen aus der Rechtsschutzversicherung gelten die allgemeinen Regeln des Versicherungsvertrags [vgl. VVG 46].
Es bestehen im Einzelnen aber Unklarheiten, ob auf Forderungen, die in einem Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen, die Regeln des OR oder des VVG massgebend sind (vgl. KRAUSKOPF FREDERIC / MÄRKI RAPHAEL, a.a.O., S. 178; vgl. auch BGer 5C.59/2006 vom 01.06.2006).
Die Kriterien sind:
- Dauer
- 3 Jahre nach Eintritt des versicherten Ereignisses
- Beginn
- bei Eintritt des Rechtsschutzbedarfs (Zeitpunkt, in welchem sich der Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und dem Dritten konkretisiert)
- Verjährungsunterbrechung
- Klage gegen des Rechtsschutzversicherer
- Betreibung des Rechtsschutzversicherers
- Verjährungseinredeverzichtserklärung des Rechtsschutzversicherers
- Kostengutsprache des Rechtsschutzversicherers
- auch diejenige für die vorprozessuale Beratung
- auch diejenige für einen Verfahrens- bzw. bestimmten Prozessabschnitt
Mit der Verjährungsunterbrechung beginnt die 2-jährige Verjährungsfrist von Neuem zu laufen.
Literatur
- KRAUSKOPF FREDERIC / MÄRKI RAPHAEL, Juristische Dienstleistungen des Rechtsschutzversicherers, S. 135 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 177 ff.
- FUHRER STEPHAN, Die Rechtsschutzversicherung, in: Stöckli Hubert/Werro Franz (Hrsg.), Strassenverkehrstagung 16.-17. März 2006, S. 70 ff., insbesondere S. 79 (mit Hinweisen auf weitere Autoren in FN 37)
Judikatur
- BGer 5C.59/2006 vom 01.06.2006, Erw. 2.4
- BGE 139 III 263, insbesondere 268, Erw. 2
- BGer 4A_228/2016 vom 16.01.2017, Erw. 2.1
- BGer 4A_644/2014 vom 27.04.2015, Er. 2.3
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