Grundsatz: Vertragsfreiheit
Für die Mietdauer gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien auch des Rohbaumietvertrages können hinsichtlich der Vertragsdauer aus verschiedenen Möglichkeiten wählen:
Unbefristeter Mietvertrag
- Kündigungstermin
- Geschäftsräume
- Vertraglicher Kündigungstermin (1.)
- Regelabrede
- auf ein Monatsende
- Andere Abrede
- Die Parteien können einen anderen Tag verabreden (zB den 15. jeden Monats)
- Regelabrede
- Ortsgebrauch (2.)
- Kündigungstermin durch Ortsgebrauch
- Fehlt ein Ortsgebrauch
- Gesetzlicher Kündigungstermin (vgl. 3)
- Gesetzlicher Kündigungstermin (3.)
- Jeweils auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer (OR 266c + OR 266d)
- Vertraglicher Kündigungstermin (1.)
- Wohnräume
- Gleiche Kündigungstermine wie bei der Geschäftsraum-Miete (oben)
- Geschäftsräume
- Mindest-Kündigungsfristen
- Geschäftsräume
- 6 Monate
- Wohnräume
- 3 Monate
- Geschäftsräume
Staffelmiete
- Mietdauer
- Mindestvertragsdauer
- 3 Jahre
- Vereinbarung einer längeren Dauer
- zB 6 oder 9 Jahre
- 3 Jahre mit einer oder mehreren Vertragsverlängerungs-Optionen (à meistens je 3 Jahre)
- Mindestvertragsdauer
- Befristetes Mietverhältnis
- Regelfall bei Mietvertrag mit Option
- Kündigungstermin
- Sofern keine Befristung massgebend ist
- Siehe „unbefristeter Mietvertrag“, oben
- Kündigungsfrist
- Sofern keine Befristung massgebend ist
- Siehe „unbefristeter Mietvertrag“, oben
Indexmiete
- Mietdauer
- Mindestvertragsdauer
- 5 Jahre
- Vereinbarung einer längeren Mietdauer
- zB 10 oder 15 Jahre
- 5 Jahre mit einer oder mehreren Vertragsverlängerungs-Optionen (à meistens je 5 Jahre)
- Mindestvertragsdauer
- Befristetes Mietverhältnis, Kündigungstermin und Kündigungsfrist
- Siehe oben unter „Staffelmiete“
Mindestkündigungsfrist
Auch wenn die Parteien die Kündigungsfrist frei vereinbaren können, dürfen die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen (auch: Minimalfristen) nicht unterschritten werden, da diese zwingend sind (vgl. auch OR 266b – OR 266e).
Befristetes Mietverhältnis
Es ist auch zulässig, ein befristetes Mietverhältnis einzugehen; in diesem Fall sind dann weder ein Kündigungstermin, noch eine Kündigungsfrist zu vereinbaren.
Literatur
- TSCHUDI JEAN-PIERRE, Die Rohbaumiete Location de locaux „crus“, MRA 2008, S. 49
Weiterführende Informationen
- Vertragsverhandlungen
- Mietbeginn und Mietdauerverlängerung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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