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Schlichtungsverfahren

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Begriffe

Rechtsgebiet:
Schlichtungsverfahren
Stichworte:
Schlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schlichtungsverfahren

Schlichtungsverfahren = ein dem Hauptverfahren bzw. Erkenntnisverfahren zur Aussöhnung bzw. zur Streitbeilegung unter den Parteien vorgelagertes Verfahren

FAQ

Zivilprozess

Der Zivilprozess ist ein vom Staat zur Verfügung gestelltes Verfahren zur autoritati-ven Feststellung von privatrechtlichen Rechten und Rechtsverhältnissen, wenn diese unter den Parteien streitig sind. Das Verfahren wird i.d.R. als Zweiparteien-verfahren (Kläger und Beklagter) geführt.

Materielles Recht

Das materielle Recht umschreibt die privatrechtlichen Rechte und Pflichten des Einzelnen (z.B. die Pflicht, Miete zu bezahlen und das Recht, die Wohnung zu nut-zen). Im Streitfall sind diese Rechte oder Pflichten im Zivilprozess festzustellen.

Normalfall: Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter

Im Kanton Zürich sind die Friedensrichter der einzelnen Gemeinden im Sinne von ZPO 197 als Schlichtungsbehörde tätig. Vor einer Klageerhebung im ordentlichen Verfahren an das zuständige Bezirksgericht versucht der Friedensrichter in einer Schlichtungsverhandlung eine Einigung unter den Parteien herbeizuführen.

Schlichtungsverfahren bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Für die Fälle von Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht eine spezielle, paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde (vgl. ZPO 200). Diese Mietschlichtungsbehörde ist nicht den Friedensrichterämtern, sondern den Bezirksgerichten zugeordnet.

Prozesse ohne Schlichtungsverfahren

Kein Schlichtungsverfahren ist in den von ZPO 198 beschriebenen Verfahren durchzuführen, namentlich in Scheidungsverfahren und in summarischen Verfah-ren.

Prozesse mit freiwilligem Schlichtungsverfahren

In den Streitfällen mit einem Interessenwert mehr als CHF 100’000 können die Par-teien gemeinsam auf ein Schlichtungsverfahren verzichten (vgl. ZPO 199 Abs. 1). Möglich ist ein einseitiger Verzicht des Klägers unabhängig vom Streitwert in den Fällen von ZPO 199 Abs. 2.

Erkenntnisverfahren

Im Erkenntnisverfahren nimmt das Gericht sämtliche Entscheidrelevante Tatsachen auf. Dies umfasst die Darstellung der Sachlage und Bezeichnung von Beweisen durch die Parteien vor Gericht und die Abnahme der Beweise durch das Gericht.

Vollstreckungsverfahren

Im Vollstreckungsverfahren können die im Erkenntnisverfahren festgestellten mate-riellrechtlichen Ansprüche, Rechte oder Pflichten unter Zuhilfenahme staatlichen Zwangs durchgesetzt werden, wenn sie nicht freiwillig erfüllt werden. Bei gegebe-nen Voraussetzungen können materiellrechtliche Ansprüche ohne Erkenntnisver-fahren direkt vollstreckt werden.

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