Einleitung
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist – wie jedes andere Gerichtsverfahren – kostenpflichtig. Dabei sind die einzelnen Begebenheiten zu erläutern:
Grundsatz
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen (ZPO 113 Abs. 1).
Unabhängig vom Ausgang des Schlichtungsverfahrens werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (ZPO 113 Abs. 1).
- Ausnahme I: mutwillige Prozessführung (ZPO 115)
- Ausnahme II: unentgeltlicher Rechtsbeistand (ZPO 113 Abs. 1)
Kostenlose Schlichtungsverfahren
Die folgenden Schlichtungsverfahren sind kostenlos (ZPO 113 Abs. 2):
- nach dem Gleichstellungsgesetz
- nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
- aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
- aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
- nach dem Mitwirkungsgesetz
- aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung.
Die Kantone können weitere Befreiungen von den Kosten vorsehen (ZPO 116).
Bei mutwilliger Prozessführung können die Kosten auch bei den unentgeltlichen Schlichtungsverfahren einer Partei auferlegt werden (ZPO 115; vgl. unten)
Unentgeltliche Rechtspflege
Ist eine Partei mittellos, und hat sie keine Kenntnisse in rechtlichen Belangen und ihr Standpunkt nicht aussichtslos, kann ihr das Gericht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gewähren (ZPO 119 Abs. 3; d.h. die Anwaltskosten werden vom Staat übernommen). Zuständig für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist das Gericht (und nicht die Schlichtungsbehörde).
Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur in Ausnahmefällen gewährt (komplizierter Sachverhalt oder Rechtsverhältnisse, fehlende Sprachkenntnisse, Gegenpartei ist ebenfalls anwaltlich vertreten, etc.)
Weiterführende Informationen
Unentgeltliche Rechtspflege | unentgeltliche-rechtspflege.ch
Mutwillige Prozessführung
Wer absichtlich in unlauterer oder schikanöser Weise die Schlichtungsbehörde in Anspruch nimmt, kann die Schlichtungsbehörde die Kosten des Verfahrens (ganz oder teilweise) auferlegen resp. ihn verpflichten, der Gegenpartei eine Entschädigung zu leisten (ZPO 115, 128).
Mutwillige Prozessführung wird zurückhaltend angenommen. Entsprechend muss das bös- bzw. mutwillige Verhalten einer Partei eine im Einzelfall zu bestimmende Schwelle überschreiten.
Beispiele:
- der Kläger klagt wissentlich einen ihm nicht zustehenden Anspruch ein
- ein Kläger bleibt der Schlichtungsverhandlung grundlos fern
- ein Beklagter ersucht um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung und bleibt dieser dann grundlos fern
Keine Prozessentschädigung im Schlichtungsverfahren (ZPO 113 Abs. 1 Satz 1)
Die Norm von ZPO 113 Abs. 1 Satz 1 hindert den ordentlichen Richter nicht daran, im Rahmen seines Urteils eine Parteientschädigung auch für das Schlichtungsverfahren zuzusprechen (vgl. BGE 4A_463/2014 vom 23.01.2015).