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Schlichtungsverfahren

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Die Klagebewilligung

Rechtsgebiet:
Schlichtungsverfahren
Stichworte:
Fristberechnung, Klagebewilligung, Mietschlichtungsbehörde, Mietzinserhöhungen, Pachtzinserhöhungen, Schlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Können sich die Parteien vor Friedensrichter nicht einigen und hält die klagende Partei an ihrer Anspruchs-Geltendmachung fest, wird die sog. „Klagebewilligung“ zum Thema:

Grundsatz

Die Klagebewilligung wird bei Nichteinigung (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO) und bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages (Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO) in der Regel dem Kläger ausgestellt. Der Kläger kann die Klagebewilligung während drei Monaten beim Gericht einreichen (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Danach verfällt sie. Der Kläger erleidet dadurch grundsätzlich keinen Rechtsverlust, da grundsätzlich keine Fortführungslast besteht. In Abs. 4 werden besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen vorbehalten. Die Frist beträgt 30 Tage in Streitigkeiten betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie betreffend landwirtschaftliche Pacht. Die Frist für die Arrestprosequierungsklage beträgt 10 Tage.

Anfechtung von Miet-/Pachtzinserhöhungen

Bei der Anfechtung von Miet- / Pachtzinserhöhungen wird die Klagebewilligung dem Vermieter / Verpächter ausgestellt (Art. 209 Abs. 1 lit. a ZPO). Wird die Klagebewilligung nicht innert der Frist von 30 Tagen (Art. 209 Abs. 4 ZPO) beim (Miet)Gericht eingereicht, verfällt sie und der Mietzins bleibt unverändert auf dem Niveau vor der Erhöhung.

Hinweis:

Für den Vermieter besteht deshalb in diesen Fällen eine Fortführungslast, will er seine Mietzinserhöhung durchbringen.

Hat die Schlichtungsbehörde jedoch einen Urteilsvorschlag gemacht, muss die ablehnende Partei (und nicht der Vermieter) die Klage beim zuständigen Gericht anfechten (ZPO 211 Abs. 2 lit. a).

 

Ablehnung Urteilsvorschlag Mietschlichtungsbehörde

Hat die Schlichtungsbehörde in Mietsachen den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreitet in Streitigkeiten aus Miete u. Pacht von Wohn- u. Geschäftsräumen sowie landwirtschaftliche Pacht betreffend
  • die Hinterlegung von Miet-/Pachtzins
  • der Schutz vor missbräuchlichen Miet-/Pachtzinsen
  • der Kündigungsschutz oder
  • die Erstreckung des Miet-/Pachtverhältnisses

wird die Klagebewilligung bei Ablehnung des Urteilsvorschlages der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a). Wird der Urteilsvorschlag in diesen Fällen nicht innert der Frist von 30 Tagen (Art. 209 Abs. 4 ZPO) beim (Miet)Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag gleichwohl als anerkannt und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 211 Abs. 3 ZPO).

Hinweis:

Für die im abgelehnten Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Unterliegende Partei in Mietstreitigkeiten betr. Hinterlegung, missbräuchlichen Mietzinsen, Kündigungsschutz oder Erstreckung hat die Klagebewilligung eine Fortführungslast der ablehnenden Partei zur Folge, will sie den Urteilsvorschlag nicht akzeptieren.

 

Fristberechnung

Die Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung berechnet sich ab Eröffnung. Wird den Parteien in der Schlichtungsverhandlung mündlich eröffnet, dass die Klagebewilligung ausgestellt werde, läuft die Frist ab dann. Wird die Klagebewilligung schriftlich zugestellt, läuft die Frist ab der Zustellung an die Parteien.

Mit Entscheid 5A_691/2023 vom 13.08.2024 hat sich das Bundesgericht mit der Berechnung einer sog. «Monatsfrist» im schweizerischen Zivilprozessrecht (ZPO 142 Abs. 2) befasst. Bisher war vor allem in der Lehre umstritten, wann Monatsfristen zu laufen beginnen und entschieden, dass der Tag des fristauslösenden Ereignisses massgebend ist:

  • Bei Monatsfristen wie bei der Klagebewilligungsfrist ist der Zugangszeitpunkt fristauslösend (und nicht erst der Folgetag wie bei Tagesfristen).

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