Mit Einreichung des Schlichtungsgesuches bei der Schlichtungsbehörde wird die Klage rechtshängig (Art. 62 ZPO).
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
Fixierungswirkung:
Das im Zeitpunkt der Klageeinleitung örtlich und sachlich zuständige Gericht bleibt (einige wenige Ausnahmen vorbehalten) für die Beurteilung des Streitfalles zuständig.
Mit Eintritt der Rechtshängigkeit ist der Kläger grundsätzlich an sein Rechtsbegehren gebunden und kann die Klage nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO ändern. Eine Reduktion der Klage ist jedoch ohne Weiteres möglich. Diese Einschränkung wird mit Art. 201 ZPO durchbrochen, wonach auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einem Vergleich mit einbezogen werden können, wenn dies der Beilegung des Streites dient.
Ausschlusswirkung:
Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist eine identische Klage zum gleichen Lebenssachverhalt mit gleichem Rechtsbegehren ausgeschlossen (Feststellung Klageidentität).
Widerklage:
Die Rechtshängigkeit der Hauptklage begründet eine Zuständigkeit für eine Widerklage. Der Beklagte kann bereits im Schlichtungsverfahren eine Widerklage erheben. Haupt- und Widerklage werden im gleichen Prozess beurteilt. Der Kläger wird zum Widerbeklagten und der Beklagte zum Widerkläger.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.