Mit Einreichung des Schlichtungsgesuches bei der Schlichtungsbehörde wird die Klage rechtshängig (Art. 62 ZPO).
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
Fixierungswirkung:
Das im Zeitpunkt der Klageeinleitung örtlich und sachlich zuständige Gericht bleibt (einige wenige Ausnahmen vorbehalten) für die Beurteilung des Streitfalles zuständig.
Mit Eintritt der Rechtshängigkeit ist der Kläger grundsätzlich an sein Rechtsbegehren gebunden und kann die Klage nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO ändern. Eine Reduktion der Klage ist jedoch ohne Weiteres möglich. Diese Einschränkung wird mit Art. 201 ZPO durchbrochen, wonach auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einem Vergleich mit einbezogen werden können, wenn dies der Beilegung des Streites dient.
Ausschlusswirkung:
Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist eine identische Klage zum gleichen Lebenssachverhalt mit gleichem Rechtsbegehren ausgeschlossen (Feststellung Klageidentität).
Widerklage:
Die Rechtshängigkeit der Hauptklage begründet eine Zuständigkeit für eine Widerklage. Der Beklagte kann bereits im Schlichtungsverfahren eine Widerklage erheben. Haupt- und Widerklage werden im gleichen Prozess beurteilt. Der Kläger wird zum Widerbeklagten und der Beklagte zum Widerkläger.
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