Bleibt der Kläger der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
Bleibt der Beklagte der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern, verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Die Schlichtungsbehörde kann (Art. 206 Abs. 2 ZPO):
- die Klagebewilligung ausstellen (Art. 209 ZPO)
- einen Urteilsvorschlag machen (Art. 210 ZPO)
- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 2’000.00 auf Antrag des Klägers einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO)
Bleiben beide Parteien der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern, wird das Verfahren als Gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenfolgen bei der Abschreibung richten sich nach ZPO 207. Die klagende Partei trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens, falls es wegen Säumnis abzuschreiben ist (vgl. ZPO 207 Abs. 1 lit. b).
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