Bleibt der Kläger der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
Bleibt der Beklagte der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern, verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Die Schlichtungsbehörde kann (Art. 206 Abs. 2 ZPO):
- die Klagebewilligung ausstellen (Art. 209 ZPO)
- einen Urteilsvorschlag machen (Art. 210 ZPO)
- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 2’000.00 auf Antrag des Klägers einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO)
Bleiben beide Parteien der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern, wird das Verfahren als Gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenfolgen bei der Abschreibung richten sich nach ZPO 207. Die klagende Partei trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens, falls es wegen Säumnis abzuschreiben ist (vgl. ZPO 207 Abs. 1 lit. b).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.