Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist mündlich.
Die Schlichtungsbehörde lädt nach Erhalt des Schlichtungsbegehrens die Parteien zur mündlichen Schlichtungsverhandlung vor (Art. 203 ZPO). Die Verhandlung sollte innert zwei Monaten nach Eingang des Begehrens stattfinden.
Es finden auch während des Stillstandes (Gerichtsferien; ZPO 145 Abs. 2) Schlichtungsverhandlungen statt.
In der Verhandlung versucht er die Parteien auszusöhnen (Art. 201 ZPO).
Die Schlichtungsbehörde ist frei, diejenige Methode zu wählen, die ihr für eine erfolgreiche Schlichtung am geeignetsten erscheint. Ihr Gestaltungsspielraum ist gross; sie kann auch mediative Schlichtungselemente einfliessen lassen.
Dem Beklagten steht es frei, an der Verhandlung ein Widerklagebegehren zu stellen (Art. 227 ZPO).
Die Schlichtungsbehörde nimmt zum Zweck der Aussöhnung eine erste rechtliche Einschätzung der Lage vor und macht den Parteien ihre Positionen deutlich. In komplexen Fällen oder bei umfangreichem Sachverhalt sind solche Einschätzungen nicht unproblematisch.
Dient es der Beilegung des Streites, kann die Schlichtungsbehörde in einem Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen mit einbeziehen (Art. 201 ZPO). Die Parteien können deshalb an der Verhandlung auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen erörtern.
Die Verhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich (Art. 203 Abs. 3 ZPO). In Miet- und Pachtstreitigkeiten und Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
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