Die Schlichtungsbehörde hat der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zuzustellen und gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vorzuladen (vgl. ZPO 202 Abs. 3).
Die Vorladung hat folgende Hinweise zu enthalten:
- Zweck der Verhandlung
- Folgen des Ausbleibens
- Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000, auf Antrag des Klägers, auch in Abwesenheit des Beklagten
Die Zustellung der Vorladung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. ZPO 138).
Weiterführende Informationen
- Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1, Abteilung, vom 28.02.2017 (1C 16 53) = LGVE 2017 I Nr. 6
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