LAWINFO

Schlichtungsverfahren

QR Code

Vorladung

Rechtsgebiet:
Schlichtungsverfahren
Stichworte:
Schlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schlichtungsbehörde hat der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zuzustellen und gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vorzuladen (vgl. ZPO 202 Abs. 3).

Die Vorladung hat folgende Hinweise zu enthalten:

  • Zweck der Verhandlung
  • Folgen des Ausbleibens
  • Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000, auf Antrag des Klägers, auch in Abwesenheit des Beklagten

Die Zustellung der Vorladung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. ZPO 138).

Weiterführende Informationen

  • Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1, Abteilung, vom 28.02.2017 (1C 16 53) = LGVE 2017 I Nr. 6

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.