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Schlichtungsverfahren

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Vorsorgliche Massnahmen

Rechtsgebiet:
Schlichtungsverfahren
Stichworte:
Schlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schlichtungsbehörde ist für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen sachlich nicht zuständig. Vor und während des Schlichtungsverfahrens (resp. bis zur Klageanhebung beim zuständigen Gericht) sind Begehren um vorsorgliche Massnahmen beim zuständigen Richter zu stellen (ZPO 13, 261 ff.).

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