Eine Widerklage kann bereits im Schlichtungsverfahren angehoben werden (ZPO 209 Abs. 2 lit. b).
Klage des Beklagten (und Widerklägers) gegen den Kläger (und Widerbeklagten)
Die Voraussetzungen (werden erst im gerichtlichen Verfahren überprüft):
- gleiche Verfahrensart (ZPO 224 Abs. 1)
- gleiche örtliche Zuständigkeit (ZPO 14)
- sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage (Konnexität) (ZPO 14)
Die Widerklage kann (bei Nichteinigung im Schlichtungsverfahren) nicht selbständig an das Gericht weitergezogen werden, sondern nur, wenn der Kläger die Hauptklage anhängig macht
Hinweis
Der Beklagte kann gegen den Kläger statt einer Widerklage ein selbständiges Begehren (sog. Zweitklage) bei der Schlichtungsbehörde einreichen (sofern die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde gegeben ist); diese kann bei Nichteinigung selbständig weitergezogen werden.
Literatur
- MÜLLER-CHEN MARKUS, Dike-Kommentar ZPO, 2. Auflage, N 26 zu ZPO 62 mit Hinweisen
Judikatur
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. ZK, vom 07.07.2017 (PD170005) (Beklagter kann Widerklage nur bei Gericht einbringen, wenn der Kläger die Kla-ge vor Gericht rechtshängig macht)
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RechtsvorschlagEinleitung zum Rechtsvorschlag in der SchweizAutoren:Sachverständigen-GutachtenEinleitung zum SachverständigengutachtenAutoren:RechtsgutachtenEinleitung: Rechtsgutachten in der SchweizAutoren:SchiedsgerichtsbarkeitEinleitung zur Binnen-Schiedsgerichtsbarke...Autoren:ZivilprozessEinleitung: Zivilprozess / Zivilprozessrec...Autoren:Privatgutachten / ParteigutachtenEinleitung zu Privatgutachten / Parteiguta...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht