Eine Widerklage kann bereits im Schlichtungsverfahren angehoben werden (ZPO 209 Abs. 2 lit. b).
Klage des Beklagten (und Widerklägers) gegen den Kläger (und Widerbeklagten)
Die Voraussetzungen (werden erst im gerichtlichen Verfahren überprüft):
- gleiche Verfahrensart (ZPO 224 Abs. 1)
- gleiche örtliche Zuständigkeit (ZPO 14)
- sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage (Konnexität) (ZPO 14)
Die Widerklage kann (bei Nichteinigung im Schlichtungsverfahren) nicht selbständig an das Gericht weitergezogen werden, sondern nur, wenn der Kläger die Hauptklage anhängig macht
Hinweis
Der Beklagte kann gegen den Kläger statt einer Widerklage ein selbständiges Begehren (sog. Zweitklage) bei der Schlichtungsbehörde einreichen (sofern die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde gegeben ist); diese kann bei Nichteinigung selbständig weitergezogen werden.
Literatur
- MÜLLER-CHEN MARKUS, Dike-Kommentar ZPO, 2. Auflage, N 26 zu ZPO 62 mit Hinweisen
Judikatur
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. ZK, vom 07.07.2017 (PD170005) (Beklagter kann Widerklage nur bei Gericht einbringen, wenn der Kläger die Kla-ge vor Gericht rechtshängig macht)
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