= Verteidiger, welcher von der Verfahrensleitung bestimmt wird, wenn der Beschuldigte im Falle einer sog. „notwendigen Verteidigung“ untätig bleibt, d.h. keinen Wahlverteidiger bestimmt (StPO 132 Abs. 1 lit. a).
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 137, Rz 414