= Vertreter derjenigen Personen, die durch eine Straftat (zivilrechtlich) zu Schaden gekommen sind; grundsätzlich bestehen für eine Vertretung keine Einschränkungen, d.h. kein Anwaltszwang; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone.
Sodann ist folgendes zu bemerken:
- StPO 127 Abs. 1 statuiert zwar das Recht des Beschuldigten, der Privatklägerschaft und der anderen Verfahrensbeteiligten auf Beizug eines Rechtsbeistands, begründet aber kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
- Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) besteht nur, wenn die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung für die beschuldigte Person (StPO 132) oder der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft (StPO 136) gegeben sind
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 137, Rz 414
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 171 ff., Rz 535 ff.