= beschuldigte Person, Privatstrafkläger und andere Verfahrensbeteiligte können zur Wahrung ihrer Interessen gemäss StPO 127 einen Rechtsbeistand bestellen, dem grundsätzlich die gleichen Verfahrensrechte zustehen wie der von ihm vertretenen Partei; beim Beizug mehrerer Personen als Rechtsbeistand hat die vertretene Partei einen Hauptvertreter zu bezeichnen (vgl. StPO 127 Abs. 2); der Terminus „Rechtsbeistand“ ist damit ein Oberbegriff für die Beratung und Vertretung irgend eines am Strafverfahren Beteiligten.
Gesetzliche Grundlage
- StPO 127
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 135 f.
Judikatur
- BGer 1B_26/2014, Erw. 2
- BGer 1B_263/2016, Erw. 2.2
- BGer 1B_120/2018, Erw. 5
- BGer 1B_611/2012, Erw. 2.2
- BGer 6B_1073/2010, Erw. 1.2.2 (Mehrfachverteidigung)
- BGer 1B_7/2009, Erw. 5.8 (spätere Vertretung eines anderen Mitbeschuldigten)
- BGE 145 IV 218, Erw. 2 (in einer Bürogemeinschaft verbundene Anwälte)
- BGE 141 IV 257, Erw. 2.2 (Recht der Verfahrensleitung, sich für einen professionellen Rechtsbeistand zu entscheiden)
- BGE 138 II 162, Erw. 2 (Vertretungsverbot und Rechtsmittelanspruch)
- BGE 120 Ia 247, Erw. 4a (Beschränkung auf berufsmässigen Vertreter verstösst nicht gegen Personenwahl-Freiheit)