Die Strafbehörde hat im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzulegen (vgl. StPO 421 Abs. 1):
-
Definition
- Kostenbeschwerde = Rechtsmittel gegen einen Endentscheid der Strafbehörde v.a. wegen der Honorar-Höhe bzw. wegen zu niedriger Bemessung
-
Grundlagen
- StPO 421 Abs. 1
- StPO 135 Abs. 2 + 3
- StPO 135 Abs. 3; StPO 391 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 erster Satz + Abs. 3 (reformatio in peius)
- StPO 422 Abs. 2 lit. a
- StPO 398 Abs. 1
- StPO 382 Abs. 1
- StPO 104 Abs. 1
-
Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zählen (vgl. StPO 421 Abs. 1):
- Kosten für die private Rechtsvertretung *)
- Kosten für die amtliche Verteidigung **)
- Kosten für unentgeltliche Rechtsverbeiständung **)
- *) Entschädigungsfolgen
- **) Verfahrenskosten (vgl. StPO 422 Abs. 2. lit. a)
- Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zählen (vgl. StPO 421 Abs. 1):
-
Rechtsmittelwege allgemein
- Die Anfechtung des Kostenentscheids gemäss StPO sieht folgende Rechtsmittelwege vor:
-
Private Rechtsvertretung
- Rechtsmittelart
- Anfechtung mit Berufung (StPO 398 Abs. 1)
- Rechtsmittellegitimation
- Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des Kosten- und Entschädigungsentscheids (vgl. StPO 382 Abs. 1)
- Rechtsmittelart
-
-
Amtliche Verteidigung (samt unentgeltlicher Rechtsvertretung)
- Rechtsmittelart
- Anfechtung mittels Beschwerde (StPO 135 Abs. 1)
- Rechtsmittellegitimation
- Partei in eigenem Namen (gestützt auf StPO 135 Abs. 3 (und nicht aus StPO 382))
- Rechtsmittelart
- Die Anfechtung des Kostenentscheids gemäss StPO sieht folgende Rechtsmittelwege vor:
-
Verfahrensparteien und deren Rechtsmittelwege
-
Staatsanwaltschaft und andere Parteien
- Begehren:
- Reduktion der Entschädigung im Berufungsverfahren
- Begehren:
-
unentgeltlicher Rechtsbeistand
- Begehren:
- Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung nach StPO 135 Abs. 3 (vgl. BGE 139 IV 199, Erw. 5.6)
- Begehren:
-
Amtlich verteidigte Partei
- Zu tief festgesetzte Entschädigung
- Keine eigene Betroffenheit der verteidigten Person, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an einer Entschädigungserhöhung fehlt resp. keine Rügelegitimation, dass die seinem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung zu tief bemessen sei (vgl. BGer 6B_511/2016, Erw. 5.3.1)
- Zu hoch festgesetzte Entschädigung
- Siehe oben
- Zu tief festgesetzte Entschädigung
-
-
Verschiedene Fristen
-
Berufung
- Anmeldung der Berufung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Dispositivs beim erstinstanzliche Gericht
- Erklärung der Berufung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Berufungsgericht (vgl. StPO 399)
-
Beschwerde
- Einreichung der schriftlichen und begründeten Beschwerde innert 10 Tagen, berechnet ab Zustellung des begründeten Entscheids (vgl. BGer 6B_451/2016, Erw. 2), bei der Beschwerdeinstanz (vgl. StPO 396)
- Vgl. ferner BGer 6B_1366/2017, Erw. 1 (Einreichung der Beschwerde nach Eröffnung des Entscheids, aber vor Zustellung des begründeten Urteils)
- Einreichung der schriftlichen und begründeten Beschwerde innert 10 Tagen, berechnet ab Zustellung des begründeten Entscheids (vgl. BGer 6B_451/2016, Erw. 2), bei der Beschwerdeinstanz (vgl. StPO 396)
-
PS:
- Trennung der Rechtsmittelwege im Falle einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
- Berufung der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person gegen den Entscheid in der Sache selbst
- Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen die Entschädigungs-Festsetzung
-
-
Verschiedene Gerichte für die Beurteilung der Entschädigungsfestsetzung in zweiter Instanz
-
Entschädigung des privaten Rechtsvertreters
- Berufungsgericht
-
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
- Beschwerdeinstanz
-
Judikatur
- Vgl.
- BGE 140 IV 213, Erw. 1.5
- BGE 139 IV 199, Erw. 5.6
- Vgl.
-
StPO-Gesetzesrevision
- Vermutlich Verzicht auf Zweiteilung des Rechtsmittelwegs
-
-
Dispositionsmaxime
-
Grundsatz
- Im Rechtsmittelverfahren gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gilt die Dispositionsmaxime
-
Überprüfung nur in angefochtenen Punkten
- Entsprechend überprüft die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. StPO 404 Abs. 1)
-
Judikatur
- Vgl. zur willkürlichen Entschädigungskürzung
- BGer 6B_349/2016, Erw. 2.4
- BGE 129 I 65, Erw. 2
- Vgl. zur willkürlichen Entschädigungskürzung
-
-
Instanzenzug
-
Kantonale Beschwerdeinstanz
- Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid
-
Bundesstrafgericht
- Für Beschwerden gegen die vom kantonalen Berufungsgericht oder der Beschwerdeinstanz festgelegte Entschädigung befindet das Bundesstrafgericht (vgl. StPO 135 Abs. 3 lit. b)
-
Bundesgericht
- Ist die Entschädigung für eine private Rechtsvertretung angefochten, unterliegen die erstinstanzlichen Entscheide des Bundesstrafgerichts sowie die letztinstanzlichen Entscheide des kantonalen Entscheide der
- Beschwerde in Strafsachen (vgl. BGG 78 Abs. 1)
- Gleiches gilt für Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanz und des Berufungsgerichts, sofern und soweit sie im Rechtsmittelverfahren die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren festlegen
- Keine Beschwerdegelegenheit in Strafsachen gemäss BGG 79 Abs. 1 ist gegeben, wenn über eine originär zugesprochene Entschädigung entschieden wird, durch das Bundesstrafgericht
- zum Entscheid der Beschwerdeinstanz oder
- zum Entscheid des Berufungsgerichts im kantonalen Rechtsmittelverfahren
- Wird die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das kantonale Verfahren vor erster und/oder zweiter Instanz gemeinsam festgesetzt, ist alleine zuständig:
- Bundesstrafgericht (vgl. BGE 141 IV 187, Erw. 1.2)
- Ist die Entschädigung für eine private Rechtsvertretung angefochten, unterliegen die erstinstanzlichen Entscheide des Bundesstrafgerichts sowie die letztinstanzlichen Entscheide des kantonalen Entscheide der
-
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 160 ff., Rz 497 ff.
Judikatur
- Verfahrensparteien und deren Rechtsmittelwege
- BGE 139 IV 199, Erw. 5.6
- BGer 6B_511/2016, Erw. 5.3.1
- Verschiedene Fristen
- BGer 6B_451/2016, Erw. 2
- BGer 6B_1366/2017, Erw. 1
- Verschiedene Gerichte
- BGE 140 IV 213, Erw. 1.5
- BGE 139 IV 199, Erw. 5.6
- Dispositionsmaxime
- BGer 6B_349/2016, Erw. 2.4
- BGE 129 I 65, Erw. 2
- Instanzenzug
- BGE 140 IV 213, Erw. 1.6
- BGE 141 IV 187, Erw. 1.2
Art. 421 StPO Kostenentscheid
1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
2 Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
- Zwischenentscheiden;
- Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
- Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.
Art. 135 StPO Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen:
- wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz;
- wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht.
4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet:
- dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;
- der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
Art. 422 StPO Begriff
1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2 Auslagen sind namentlich:
- Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
- Kosten für Übersetzungen;
- Kosten für Gutachten;
- Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
- Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe
1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.
2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3 Mit der Berufung können gerügt werden:
- Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
- die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
- Unangemessenheit
4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5 Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien
1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3 Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB163 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
Art. 104 StPO Parteien
1 Parteien sind:
- die beschuldigte Person;
- die Privatklägerschaft;
- im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
Art. 404 StPO Umfang der Überprüfung
1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2 Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder