Der Anspruch auf amtliche Verteidigung ist vorgesehen für ein:
-
eigentliches Strafverfahren
-
Vertretungsumfang
- zur Vertretung in Vorverfahren + Strafprozess
- von der Eröffnung des Vorverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens
- auch für nachträgliche Entscheide des Gerichts (vgl. StPO 363 ff.)
- zB Widerruf des bedingten Strafvollzugs
- zB nachträgliche Strafvollstreckung
- zB nachträgliche Anordnung einer Massnahme
- ohne Anspruch auf ausserprozessuale Rechtsberatung (vgl. BGE 121 I 321, Erw. 1)
- zur Vertretung im verwaltungsrechtlichen Vollzugsverfahren
- zB bedingte Entlassung
- zB Rückversetzung in den Strafvollzug oder in den Massnahmenvollzug (vgl. hiezu BGE 117 Ia 277, Erw. 5a)
- zur Vertretung in Vorverfahren + Strafprozess
-
Kosten der amtlichen Verteidigung
- Die Entschädigung in den erlaubten Vertretungsfällen richtet sich nach StPO 135 (vgl. BGE 141 IV 187, Erw. 1)
- Vgl. auch
-
-
formales Verfahren
-
Grundlage
- Eine amtliche Verteidigung setzt voraus
- von Amtes wegen eingeleitetes formelles Verfahren
- auf Antrag eingeleitetes formelles Verfahren
- Eine amtliche Verteidigung setzt voraus
-
Mögliche formelle Verfahren
- zB Prüfung einer definitiven oder probeweisen Entlassung
- zB Verweigerung von Vollzugslockerungen
- zB Bewilligung eines begleiteten Tagesurlaubs, falls dieser Entscheid für den Verurteilten
- von erheblicher Tragweite ist und
- sich dabei Rechtsfragen grundsätzlicher Art stellen (vgl. BGer 6B_1138/2013, Erw. 2.8)
-
Nicht automatisch inkludierte Handlungen
- zB Ausgestaltung der Massnahme während der gesamten Vollzugsdauer, namentlich die Vollzugsplanung
- zB Ueberprüfung des Vollzugs (vgl. BGE 128 I 225, Erw. 4)
-
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 147 f., Rz 452 f.
Judikatur
- Eigentliches Strafverfahren
- BGE 121 I 321, Erw. 1
- BGE 117 Ia 277, Erw. 5a
- BGE 117 Ia 277, Erw. 3a
- BGE 141 IV 187, Erw. 1
- Formales Verfahren
- BGE 128 I 225, Erw. 4
- BGer 6B_1138/2013, Erw. 2.8