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Strafverteidiger

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Aufsicht

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anwaltliche Strafverteidiger unterstehen der Aufsicht über die Rechtsanwälte:

  • Mandant

    • Die Beschwer des Mandanten kann vieles betreffen
    • Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind denkbar:
    • Unsorgfältige Vertretung
    • Untätigkeit / Fristversäumnis
    • Wiederholte Nichtinformation über Verfahrensgegenstände
    • Offenbarung geheimer Informationen (Verletzung Berufsgeheimnis)
    • Nichtherausgabe der Mandatsakten nach Auftragsbeendigung bzw. Abberufung
    • usw.
  • Gerichts- und Verwaltungsbehörden

    • Gerichte und Verwaltungsbehörden können gestützt auf BGFA 15 der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihres Kantons bzw. des Registerkantons Vorfälle melden, die die anwaltlichen Berufsregeln verletzen könnten bzw. verletzen
  • Dritte

    • Je nach Gegenstand resp. Betroffenheit

Es wird Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sein, ggf. ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und mit oder ohne Sanktion zum Abschluss zu bringen.

Literatur

  • SCHILLER KASPAR, Schweizerisches Anwaltsrecht – Grundlagen und Kernbereich, Zürich / Basel / Genf 2009
  • FELLMANN WALTER / ZINDEL GAUDENZ, Kommentar zum Anwaltsgesetz – Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2011, N 144 zu Art. 12 BGFA und N 6 f zu Art. 27 BGFA
  • FELLMANN WALTER, Grundriss Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017

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