Anwaltliche Strafverteidiger unterstehen der Aufsicht über die Rechtsanwälte:
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Mandant
- Die Beschwer des Mandanten kann vieles betreffen
- Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind denkbar:
- Unsorgfältige Vertretung
- Untätigkeit / Fristversäumnis
- Wiederholte Nichtinformation über Verfahrensgegenstände
- Offenbarung geheimer Informationen (Verletzung Berufsgeheimnis)
- Nichtherausgabe der Mandatsakten nach Auftragsbeendigung bzw. Abberufung
- usw.
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Gerichts- und Verwaltungsbehörden
- Gerichte und Verwaltungsbehörden können gestützt auf BGFA 15 der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihres Kantons bzw. des Registerkantons Vorfälle melden, die die anwaltlichen Berufsregeln verletzen könnten bzw. verletzen
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Dritte
- Je nach Gegenstand resp. Betroffenheit
Es wird Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sein, ggf. ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und mit oder ohne Sanktion zum Abschluss zu bringen.
Literatur
- SCHILLER KASPAR, Schweizerisches Anwaltsrecht – Grundlagen und Kernbereich, Zürich / Basel / Genf 2009
- FELLMANN WALTER / ZINDEL GAUDENZ, Kommentar zum Anwaltsgesetz – Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2011, N 144 zu Art. 12 BGFA und N 6 f zu Art. 27 BGFA
- FELLMANN WALTER, Grundriss Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017
Links
- Anwälte | anwaelte.ch