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Strafverteidiger

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Wahlverteidigung

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die (erbetene/private bzw. freiwillige/fakultative) Strafverteidigung kann wie folgt enden:

  • Erfüllung

    • Freispruch oder rechtskräftige Verurteilung
  • Widerruf durch den Beschuldigten oder durch die Verfahrensleitung

  • Kündigung durch den Strafverteidiger

  • Erlöschen (zB Tod des Beschuldigten)

Im Falle von unüberbrückbaren Differenzen zwischen dem erbetenen Verteidiger und der beschuldigten Person ergeben sich keine nennenswerten Schwierigkeiten:

  • Mandant

    • Der Mandant kann seinem Anwalt das Mandat jederzeit entziehen (vgl. OR 404), erklärungsfrei
  • Anwalt als erbetener Strafverteidiger

    • Grundsatz

      • Auch der anwaltliche Verteidiger kann das Mandat grundsätzlich jederzeit niederlegen
    • Grenzen

      • Für eine Mandatsniederlegung kann es jedoch Beschränkungen geben:
        • Das Mandat darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden (vgl. OR 404 Abs. 2)
          • zB kurz vor Prozessbeginn
          • zB kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

Literatur

  • GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten: ein Beitrag zum Recht des einfachen Auftrages, Freiburg 1994
  • FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, Band VI: Obligationenrecht. 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse. 4. Teilband: Der einfache Auftrag Art. 394-406 OR, Bern 1992, N 147 zu OR 394, m.w.H.

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