Die (erbetene/private bzw. freiwillige/fakultative) Strafverteidigung kann wie folgt enden:
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Erfüllung
- Freispruch oder rechtskräftige Verurteilung
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Widerruf durch den Beschuldigten oder durch die Verfahrensleitung
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Kündigung durch den Strafverteidiger
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Erlöschen (zB Tod des Beschuldigten)
Im Falle von unüberbrückbaren Differenzen zwischen dem erbetenen Verteidiger und der beschuldigten Person ergeben sich keine nennenswerten Schwierigkeiten:
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Mandant
- Der Mandant kann seinem Anwalt das Mandat jederzeit entziehen (vgl. OR 404), erklärungsfrei
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Anwalt als erbetener Strafverteidiger
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Grundsatz
- Auch der anwaltliche Verteidiger kann das Mandat grundsätzlich jederzeit niederlegen
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Grenzen
- Für eine Mandatsniederlegung kann es jedoch Beschränkungen geben:
- Das Mandat darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden (vgl. OR 404 Abs. 2)
- zB kurz vor Prozessbeginn
- zB kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
- Das Mandat darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden (vgl. OR 404 Abs. 2)
- Für eine Mandatsniederlegung kann es jedoch Beschränkungen geben:
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Literatur
- GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten: ein Beitrag zum Recht des einfachen Auftrages, Freiburg 1994
- FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, Band VI: Obligationenrecht. 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse. 4. Teilband: Der einfache Auftrag Art. 394-406 OR, Bern 1992, N 147 zu OR 394, m.w.H.