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Strafverteidiger

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Bestellung amtlicher Verteidiger

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei vorhandenen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung ist es Sache der Verfahrensleitung, sofort für die Bestellung der Verteidigung besorgt zu sein (vgl. StPO 131 Abs. 1; siehe Box unten):

  • Zuständigkeit

    • Die Verpflichtung zur Verteidiger-Bestellung trifft:
      • Staatsanwaltschaft

        • Meist erste Stelle, die für eine Bestellung gefordert ist
      • Gericht

        • zB Zwangsmassnahmengericht
          • vgl. BGE 137 IV 215
  • Anspruchskreis

    • Das Recht auf eine notwendige Verteidigung steht zu
      • dem direkt betroffenen Beschuldigten
      • nicht einem allfälligen Mitbeschuldigten
        • vgl. BGer 6B_321/2017, Erw. 1.3
  • Frühester Zeitpunkt

    • Staatsanwaltschaft
      • Als frühester Zeitpunkt der Bestellung einer notwendigen Verteidigung gilt:
        • erste Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bzw.
        • vor Eröffnung einer Untersuchung (vgl. StPO 131 Abs. 2)
          • Untersuchungseröffnung bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (StPO 309 Abs. 1)
          • Ohne Tatverdacht keine Untersuchungseröffnung und keine erste Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
      • Erste Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft von entscheidender Bedeutung
    • Polizeiorgane
      • Die Bestellung einer (amtlichen) Verteidigung sollte bereits gewährleistet sein bei der
        • ersten polizeilichen Einvernahme
      • Widerspruch der Gesetzesbestimmungen von StPO 309 Abs. 1 und StPO 159
        • Das Bundesgericht verlangt daher, dass spätestens mit der Untersuchungseröffnung ein Strafverteidiger bestellt wird!
    • Vorläufige Festnahme
      • Die Bundesgerichtspraxis bedeutet u.U. eine Verteidigerbestellung
        • vor der polizeilichen Befragung
      • Vgl. BGer 6B_178/2017, Erw. 2.2.1
  • Anwalt der ersten Stunde als amtlicher Verteidiger?

    • Grundlage

      • StPO 132 Abs. 1 lit. b
    • Unklarheit der Notwenigkeit eines amtlichen Verteidigers

      • Oft ist zu Beginn der Strafuntersuchung unklar, ob ein einfacher und klarer Fall vorliegt oder nicht
      • Im Zweifelsfall ist u.E. der bereits beigezogene Anwalt als amtlicher Verteidiger zu bestellen
      • Es ist daher eine Beurteilung im Voraus (ex ante) unumgänglich
        • Vgl. BGer 1B_66/2015, Erw. 2.3
    • Strafverteidiger-Piketts

      • Vgl. Exkurs: Strafverteidigungspiketts
  • Beweiserhebung ohne Verteidigerbestellung führt zu Beweisverwertungsverbot

    • Grundsatz

      • In Strafuntersuchungen, in denen eine notwendige Verteidigung erkennbar war und Beweise erhoben wurden, bevor ein amtlicher Verteidiger bestellt worden war, besteht ein Beweisverwertungsverbot
    • Ausnahme

      • Die Beweiserhebungen in einem solchen Fall sind nur verwertbar, wenn der Beschuldigte auf eine Wiederholung verzichtet (vgl. StPO 131 Abs. 3 bzw. E-StPO 2019)
    • Erkennbarkeit

      • Massgebend sind die Sachverhalts-Informationen im Zeitpunkte der jeweiligen Beweiserhebungen
      • Die Beurteilung der Erkennbarkeit hat grundsätzlich nach objektiven Massstäben zu erfolgen
  • Ablauf der Bestellung eines amtlichen Verteidigers

    • 1. Schritt

      • Die Verfahrensleitung gibt im Falle einer notwendigen Verteidigung dem Beschuldigten Gelegenheit, eine Wahlverteidigung zu bestimmen
    • 2. Schritt

      • Kommt der Beschuldigte der Aufforderung der Verfahrensleitung nicht nach, einen Verteidiger zu ernennen, so ordnet diese eine amtliche Verteidigung an
        • Vgl. StPO 132 Abs. 1 lit. a und Abgrenzungen-amtlicher Verteidiger
    • Erklärungsfrist

      • Die Dauer der Fristansetzung hängt von der Dringlichkeit der Beweiserhebung ab
    • Bezeichnung eines Wahlverteidigers

      • Mandatiert der Beschuldigte nach Aufklärung über seine Rechte und vor Einvernahme-Beginn einen Wahlverteidiger, hat die Verfahrensleitung darauf Rücksicht zu nehmen (vgl. StPO 159 Abs. 3)
    • Nicht rechtzeitige und / oder genügende Wahlverteidigung

      • Die Verfahrensleitung hat diesfalls unverzüglich eine amtlichen Verteidigung anzuordnen
  • Öffentlich-rechtliches Mandatsverhältnis mit Honorarzahlungsverpflichtung

    • Einordnung

      • Die Gewährleistung der amtlichen Verteidigung erfolgt durch
        • Öffentlich-rechtliches Mandatsverhältnis
          • mittels Verfügung, welche das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Staat und Anwalt begründet (vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, a.a.O., Rz 443)
        • Verpflichtung zur Honorierung des Verteidigers
      • Vgl. BGE 131 I 217, Erw. 2.4 – 2.5
    • Bedürftigkeit nicht Voraussetzung für eine amtliche Verteidigung

      • Die Anordnung der amtlichen Verteidigung setzt kein Bedürftigkeitsnachweis voraus
      • Vgl. BGE 139 IV 113, Erw. 4
    • Verschweigung der finanziellen Verhältnisse

      • Gibt der Beschuldigte keine Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse, ist die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nur opportun, wenn das Mandat eines zuvor beauftragten Wahlverteidigers nicht mehr besteht
      • Vgl. BGer 1B_364/2019, Er. 3.5 – 3.8
    • Anordnung einer notwendigen Verteidigung bei beendeter Wahlverteidigung

      • Anordnung einer notwendigen Verteidigung in folgenden Fällen:
        • Widerruf der Wahlverteidigung
        • Mandatsniederlegung durch Wahlverteidiger
        • Entzug des Mandats des Wahlverteidigers
      • Die amtliche Verteidigung ist jedenfalls anzuordnen, falls der Beschuldigte nicht innert Frist einen neuen Wahlverteidiger ernennt (vgl. StPO 132 Abs. 1 lit. a)
        • Eine notwendige Verteidigung ist in folgenden Fällen anzuordnen:
          • Beschuldigter ist aus physischen oder psychischen Gründen nicht zur Wahlverteidiger-Bestellung in der Lage
          • Beschuldigter kann finanziell nicht für einen Wahlverteidiger aufkommen
        • Vgl. BGer 1B_461/2016, Erw. 2.2.2

Leitfaden 13 ff.

  • Amtliche unentgeltliche Verteidigung (BGE 113 Ia 218, Erw. 3c S. 222)

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 138, Rz 415, Rz 434 und Rz 443
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 13 ff.
  • SCHILLER KASPAR, Schweizerisches Anwaltsrecht – Grundlagen und Kernbereich, Zürich / Basel / Genf 2009
  • FELLMANN WALTER / ZINDEL GAUDENZ, Kommentar zum Anwaltsgesetz – Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2011, N 144 zu Art. 12 BGFA und N 6 f zu Art. 27 BGFA
  • FELLMANN WALTER, Grundriss Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017

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