Disposition für die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
Unabhängig von den finanziellen Verhältnissen hat eine beschuldigte Person in folgenden Fällen von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung bestellt zu erhalten:
- Untersuchungshaft (StPO 130 lit. a)
- Drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder freiheitsentziehende Massnahme (StPO 130 lit. b)
- Unfähigkeit der eigenen Interessenwahrung infolge physischer oder psychischer Defizite oder aus anderen Gründen (StPO 130 lit. c)
- Anwesenheit der Staatsanwaltschaft vor Gericht (StPO 130 lit. d)
- Abgekürztes Verfahren (StPO 130 lit. e)