Allgemeines
Bei bleibenden Voraussetzungen für die Anordnung der amtlichen Verteidigung dauert diese:
- bis zum ordentlichen Abschluss des Strafverfahrens im Kanton Zürich
- bis zum Abschluss allfälliger Nebenverfahren
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- zB Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
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- zB Nachverfahren, namentlich bei Entscheidungen nach StPO 363 ff.
Mit Erlass eines verfahrensabschliessenden Entscheids (im Vorverfahren bei Einstellung und Strafbefehl / (freisprechendes) Urteil)
- endet die amtliche Verteidigung automatisch
- Ein Antrag auf Widerruf durch die Verfahrensleitung ist nicht notwendig.
Sistierung
Bei Sistierungen des Strafverfahrens
- endet das Verteidigungsmandat nicht;
- erfolgt in der Regel provisorische Entschädigung.
Anders verhält es sich nur, wenn eine Verfahrensfortführung bzw. ein formeller Abschluss des Verfahrens (zB wegen definitiver Einstellung infolge absoluter Verjährung) absehbar ist.
Abschluss des Strafverfahrens durch Strafbefehl / Urteil / Einstellung
Das Mandat für Strafverteidigung bzw. Rechtsbeistandschaft endet in der Regel mit der
- rechtskräftigen Erledigung des kantonalen Verfahrens (einschliesslich Berufungsverfahren)
Entlassung aus der Haft
Das Mandat endet
- mit der Entlassung aus der Haft (sog. „Haftentlassung“),
- falls kein zusätzlicher Grund das Fortbestehen der amtlichen Verteidigung erfordert.
Ebenso für Mandate einer amtlich notwendigen Verteidigung, die lediglich wegen einer über 10-tägigen Untersuchungshaft (StPO 130 lit. a) erteilt wurden:
- Automatische Mandatsbeendigung mit der Haftentlassung des Beschuldigten.
Antrag auf Wechsel des Offizialverteidigers
Im Falle unüberbrückbarer Differenzen können sowohl beschuldigte Person wie auch der amtliche Verteidiger berechtigt, bei der Verfahrensleitung einen Antrag auf Wechsel des Offizialverteidigers zu stellen.
Vgl. auch:
Literatur
- Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
- Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 28 f.