Der Verteidiger ist in seiner Funktion weder „Rechtsdiener“, noch „Rechtspflege-Organ“. Daher:
- Keine Neutralität
- Keine Objektivität
- Keine Pflicht zur Offenbarung der Wahrheit
- Keine Pflicht, den beschuldigten Mandanten zur Kundgabe der Wahrheit anzuhalten (vgl. BGE 106 Ia 219, Erw. 3c)
- Der Verteidiger kann, muss aber nicht, alles vorbringen, was den beschuldigten Mandanten entlasten kann.
Es ist die Aufgabe des Verteidigers, den Beschuldigten zu beraten und zu unterstützen bei:
- Verfolgung seiner subjektiven Interessen
- Beachtung der objektiven Rechtsordnung.
Dem Strafverteidiger stehen grundsätzlich die gleichen Verfahrensrechte zu wie der von ihm vertretenen bzw. verbeiständeten Partei.
Der Rechtsbeistand bzw. Verteidiger hat daher Anspruch auf Teilnahme bei den Beweiserhebungen.
Hingegen entscheidet die Verfahrensleitung aufgrund pflichtgemässem Ermessen, ob ein Rechtsbeistand bzw. Verteidiger eine verfahrensbeteiligte Person zur Einvernahme begleiten darf. Bezüglich einer Zeugeneinvernahme vgl. BGer 1B_26/2014, Erw. 2.
Der Strafverteidiger ist als Verfechter der Parteiinteressen einseitig im Interesse seines Mandanten, des Beschuldigten, tätig.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 135, Rz 405 + Rz 511
Judikatur
- Stellung des Verteidigers
- BGE 103a Ia 426, Erw. 4b (Verteidiger noch als Organ der Rechtspflege und Diener des Rechts betrachtend)
- Keine Pflicht des Strafverteidigers, den Mandanten zur Wahrheitsbekanntgabe zu veranlassen
- BGE 106 Ia 219, Erw. 3c
- Begleitung zur Zeugeneinvernahme
- BGer 1B_26/2014, Erw. 2
Link
- Aufgaben eines Verteidigers | straf-verteidiger.ch