- EMRK 6 Ziffer 3 lit. c (Recht, einen Verteidiger seiner Wahl beizuziehen)
- StPO 127 Abs. 5 (Verteidigung in Übertretungsstrafverfahren)
- StPO 128 (Stellung der Verteidigung)
- StPO 129 Abs. 1 (Wahlverteidigung, auf jeder Verfahrensstufe)
- StPO 130 (notwendige Verteidigung)
- StPO 131 (Sicherstellung der notwendigen Verteidigung)
- StPO 132 (Anordnung einer amtlichen Verteidigung bei Mittelarmut)
- StPO 133 (Bestellung der amtlichen Verteidigung)
- StPO 134 (Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung)
- StPO 135 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung)
- StPO 158 Abs. 1 lit. c (Belehrungspflicht zum Anspruch auf eine Verteidigung vor der Einvernahme)
- StPO 219 Abs. 1 (Belehrungspflicht zum Anspruch einer Verteidigung bei der Festnahme)
- BGFA 4, 7, 8, 21 und 27
Strafverteidiger
Gesetzliche Grundlagen
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