Ein mittelloser Privatkläger, welcher seine Zivilansprüche geltend machen will, kann auf Ersuchen hin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen:
- Der Staat stellt sicher, dass seine Rechte gewahrt werden
- Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
- Nachweis der Mittellosigkeit
- Nicht aussichtslose Zivilklage
- Fallschwierigkeit, der der Privatkläger nicht alleine gewachsen ist
- Hohe Komplexität des Falls
- körperliche oder geistige Zustand des Klägers
- Fremdsprachigkeit, obwohl die Strafverfolgungsbehörden den Kommunikationsproblemen Rechnung tragen, indem sie einen Dolmetscher bestellen.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 135 ff.
Links
- Unentgeltliche Rechtspflege | unentgeltliche-rechtspflege.ch