Rechtskundige Interessenwahrung der beschuldigten Personen in einer Strafuntersuchung bzw. in einem Strafverfahren
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notwendige Verteidigung
- Bei schwerwiegenden Fällen ist eine beschuldigte Person zwingend zu verteidigen
- Zwingende Verbeiständung, wenn der beschuldigten Person folgende Sanktionen drohen:
- Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
- Freiheitsentziehende Massnahme (vgl. StPO 130 lit. b)
- Abgekürztes Verfahren (vgl. StPO 130 lit. e)
- Zwingende Verbeiständung in einem Jugendstrafverfahren, wenn als Massnahme drohen:
- unbedingter Freiheitsentzug von mehr als einem Monat (vgl. JStPO 24 lit. a)
- bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten (vgl. BGer 6B_655/2016, Erw. 1.7)
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fakultative Verteidigung
- Bei einfacheren Fällen gilt kein Verteidigungszwang
- Gleichwohl darf sich die beschuldigte Person beraten und vertreten lassen
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 140 ff.
Judikatur
- BGer 6B_655/2016, Erw. 1.7