Für die Beurteilung der sog. „notwendigen Verteidigung“ ist vorab zu unterscheiden in:
-
Fälle ohne Verteidigungszwang
- In einfacheren Straffällen, v.a. in sog. „Bagatellfällen, besteht kein Verteidigungszwang
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Fälle mit Verteidigungszwang
- In schwerwiegenden Straffällen muss der Beschuldigte zwingend formell verteidigt sein
- nicht nur Rechtswohltat zugunsten des Beschuldigten
- sondern Gebot des öffentlichen Interesses
- In schwerwiegenden Straffällen muss der Beschuldigte zwingend formell verteidigt sein
Die „notwendige Verteidigung“ charakterisiert sich durch:
- Verteidigungsrecht
- Verteidigungszwang
- Keine Substituierung
- Verteidigungsumfang
- Verteidigerbestellung
- Verfahren
- Entschädigung