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Strafverteidiger

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Verfahren

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sind die nachgenannten Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gegeben, hat die Verfahrensleitung eine unverzüglich eine amtliche Verteidigung zu bestellen (vgl. StPO 131 Abs. 1).

Der Anspruch besteht für jedes staatliche Verfahren, 

  • in welches der Beschuldigte einbezogen wird
  • welches zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (vgl. BGE 128 I 225, Erw. 2.3)

In der Regel werden vorausgesetzt:

  • Erfordernis zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten durch eine wirksame Verteidigung
  • Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme
  • Beschuldigter verfügt nicht über die erforderlichen Mittel
    • Subvoraussetzungen
      • Erstellte Erfolgsaussichten (keine Aussichtslosigkeit)
      • Unverschuldete, glaubhaft gemachte Bedürftigkeit (keine Rechtsschutzversicherung)

Kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung besteht in Bagatellfällen, für die eine geringfügige Strafe vorgesehen ist.

Vgl. ferner:

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 143, Rz 434
  • LIEBER VIKTOR, in: DONATSCH / HANSJAKOB / LIEBER, Art. 130, N 13 + Art. 130 N 22
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage
  • SCHILLER KASPAR, Schweizerisches Anwaltsrecht – Grundlagen und Kernbereich, Zürich / Basel / Genf 2009
  • FELLMANN WALTER / ZINDEL GAUDENZ, Kommentar zum Anwaltsgesetz – Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2011, N 144 zu Art. 12 BGFA und N 6 f zu Art. 27 BGFA
  • FELLMANN WALTER, Grundriss Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017

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