Bei der privaten Mandatierung zur Strafverteidigung gilt das allgemeine Auftragsrecht sowie, weil der Strafverteidiger Rechtsanwalt sein muss, die Berufs- und Standesregeln:
Die Auswahl, Instruktion, Überwachung und Bezahlung ist Sache des den Auftrag erteilenden Beschuldigten.
Vergleiche im Einzelnen:
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 145, Rz 442 + Rz 444
- FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, Band VI: Obligationenrecht. 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse. 4. Teilband: Der einfache Auftrag Art. 394-406 OR, Bern 1992, N 147 zu OR 394, m.w.H.
Judikatur
- BGer 6B_744/2017, Erw. 1.4
- BGer 1B_289/2012, Erw. 2
- 6B_390/2018, Erw. 8