Allgemeine Voraussetzungen
Die beschuldigte Person kann als Rechtsbeistand bzw. Strafverteidiger bestellen, die folgende Voraussetzungen erfüllt (vgl. StPO 127 Abs. 4; siehe unten):
- Handlungsfähigkeit
- Guter Leumund
- Vertrauenswürdigkeit
Besondere Anforderungen werden grundsätzlich nicht gestellt. Auch Laien als Rechtsbeistand zugelassen.
Ausnahme
- Vorbehalten sind jedoch die anwaltsrechtlichen Beschränkungen (vgl. StPO 127 Abs. 4).
Berufsmässige bzw. gewerbsmässige Vertretung
- Aufgrund des Anwaltsrechts ergibt sich indessen, dass zur berufsmässigen Vertretung nur Anwälte zugelassen sind
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Berufsmässige Vertretung
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- Berufsmässigkeit wird angenommen, wenn die Bereitschaft besteht, von unbestimmt vielen Personen Beratungs- und Vertretungsmandate zu übernehmen
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- Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein Honorar verlangt und / oder entgegengenommen wird
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Anwaltsmonopol keine Verletzung des Rechts auf freie Rechtsbeistandswahl
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- Die Beschränkung der berufsmässigen Prozessvertretung auf Rechtsanwälte bei der Verteidigerwahl verstösst nicht gegen das Recht beschuldigten Person auf freie Personenwahl (vgl. BGE 120 Ia 247, Erw. 4a).
Nur Anwälte als Rechtsbeistände bzw. Verteidiger vor Bundesgericht:
- Vor Bundesgericht sind als Rechtsbeistand bzw. Verteidiger nur Anwälten zugelassen (vgl. BGG 40; siehe unten).
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 137, Rz 412
Judikatur
- BGE 120 Ia 247, Erw. 4a
Links
- Interessenkonflikte im Strafverfahren
- Anwaelte | anwaelte.ch
Art. 127 StPO
1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2 Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3 Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4 Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5 Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20001 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Art. 40 BGG Parteivertreter und -vertreterinnen
1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20001 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2 Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.