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Strafverteidiger

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Rechtsbeistand / Verteidiger

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeine Voraussetzungen

Die beschuldigte Person kann als Rechtsbeistand bzw. Strafverteidiger bestellen, die folgende Voraussetzungen erfüllt (vgl. StPO 127 Abs. 4; siehe unten):

  • Handlungsfähigkeit
  • Guter Leumund
  • Vertrauenswürdigkeit

Besondere Anforderungen werden grundsätzlich nicht gestellt. Auch Laien als Rechtsbeistand zugelassen.

Ausnahme

  • Vorbehalten sind jedoch die anwaltsrechtlichen Beschränkungen (vgl. StPO 127 Abs. 4).

Berufsmässige bzw. gewerbsmässige Vertretung

  • Aufgrund des Anwaltsrechts ergibt sich indessen, dass zur berufsmässigen Vertretung nur Anwälte zugelassen sind
  • Berufsmässige Vertretung

    • Berufsmässigkeit wird angenommen, wenn die Bereitschaft besteht, von unbestimmt vielen Personen Beratungs- und Vertretungsmandate zu übernehmen
    • Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein Honorar verlangt und / oder entgegengenommen wird
  • Anwaltsmonopol keine Verletzung des Rechts auf freie Rechtsbeistandswahl

    • Die Beschränkung der berufsmässigen Prozessvertretung auf Rechtsanwälte bei der Verteidigerwahl verstösst nicht gegen das Recht beschuldigten Person auf freie Personenwahl (vgl. BGE 120 Ia 247, Erw. 4a).

Nur Anwälte als Rechtsbeistände bzw. Verteidiger vor Bundesgericht:

  • Vor Bundesgericht sind als Rechtsbeistand bzw. Verteidiger nur Anwälten zugelassen (vgl. BGG 40; siehe unten).

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 137, Rz 412

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