Starke Verbreitung der Strafverteidigung, v.a. wegen der zwingenden Verbeiständung in folgenden Fällen:
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In Strafverfahren gegen erwachsene Beschuldigte:
- Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
- Freiheitsentziehende Massnahme (vgl. StPO 130 lit. b)
- Abgekürztes Verfahren (vgl. StPO 130 lit. e)
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In Jugendstrafverfahren:
- unbedingter Freiheitsentzug von mehr als einem Monat (vgl. JStPO 24 lit. a)
- bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten (vgl. BGer 6B_655/2016, Erw. 1.7)
Aus verschiedenen Gründen lassen sich Beschuldigte auch in einfacheren Fällen verteidigen.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 135 ff.
Judikatur
- BGer 6B_655/2016, Erw. 1.7