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Strafverteidiger

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Honorarnote (Kanton Zürich)

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Allgemein

    • Die Honorarnote hat zu enthalten:

      • transparente Aufstellung
      • Aufwendungen
      • Barauslagen
      • Allfälliger MWST
      • Ausweis eines Gesamtbetrags
    • Einzelne Leistungsausweise

      • Die Rechnungspositionen sind einzeln aufzuführen, damit der Aufwand überprüft werden kann
    • Detaillierung

      • Jede Tätigkeit ist aufzuführen:
      • nach Datum
      • nach Art
      • Aktenstudium
      • Brief
      • Telefon
      • Besuch
      • Zeugeneinvernahme
      • etc.
      • nach Bezugsperson
      • mit Zeitaufwand
    • Wartezeiten

      • Auch Wartezeiten sind zu vermerken
    • Informations-Abtiefung

      • Je ungewöhnlicher eine Aktivität ist, desto mehr bedarf sie der Erklärung
      • Allf. Mehrwertsteuernummern sind auf der Rechnung stets anzugeben
  • Gerichtsverfahren

    • Einreichung prov. Rechnung spätestens 5 Tage vor HV

      • Bei Gerichtsverfahren haben die Strafverteidiger und Rechtsbeistände ihre (provisorische) Honorarrechnung mit Ausgabenbelegen (Dolmetscher etc.) spätestens 5 Tage vor der Hauptverhandlung (HV) dem Gericht schriftlich oder per Fax einzureichen
      • Leistungen zwischen prov. Rechnung und HV

      • Bezüglich der weiteren noch anfallenden Aufwendungen sind Strafverteidiger bzw. Rechtsbeistände gehalten, diese anlässlich der HV geltend zu machen.

Literatur

  • Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage

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