Art. 136 StPO Voraussetzungen
1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
- die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
- die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
- die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
- die Befreiung von den Verfahrenskosten;
- die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.
Art. 137 StPO Bestellung, Widerruf und Wechsel
Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134.
Art. 138 StPO Entschädigung und Kostentragung
1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
2 Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.